Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung haben, wenn mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden. Das hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Münster vom 8.9.2016 (115 O 265/15) bestätigt.
Die Kl. unterhielt bei dem bekl. Versicherer eine Hausratversicherung. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt dass weder der VN noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Im Juli 2013 befand sich die seinerzeit 55 Jahre alte Kl. auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen, der ihr Fahrrad schob. In diesem hatte die Kl. ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und weiteren persönlichen Gegenständen ungesichert abgelegt. Im Bereich der A.-Straße in M. stellten beide das Fahrrad an einer Säule ab und wandten sich einander zu, sodass das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung blieb. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Der von einem Zeugen verständigten Polizei meldete die Kl. den Diebstahl noch am Tatort. Sie übernachtete sodann in der Wohnung einer Verwandten und begab sich am nächsten Morgen zur nahegelegenen, eigenen Wohnung. In diese waren zwischenzeitlich Unbekannte mithilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten nach den Angaben der Kl. u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops gestohlen. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände bezifferte die Kl. mit 17.500 Euro. Vom bekl. Versicherer verlangte sie zunächst den Ersatz der Hälfte des Werts dieser Gegenstände.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Die Kl. könne, so der 20. Zivilsenat des OLG Hamm, vom bekl. Versicherer keine Leistungen aufgrund eines Einbruchdiebstahls verlangen.
Es liege kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor.
Die Kl. habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb ließ. So sei die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen.
Die Tasche habe – auch wenn die Kl. zuvor niemanden in der Nähe ihres Fahrrads bemerkt habe – jederzeit entwendet werden können, eine Gefahr, die sich im Schadensfall auch realisiert habe. Die Gefahr sei für die Kl. erkennbar und vermeidbar gewesen. So habe die Kl. die Tasche am Körper bei sich führen können.
Zudem sei sie so stark und solange abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt habe. Die Entwendung des Originalwohnungsschlüssels habe sie damit fahrlässig ermöglicht. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor.
OLG Hamm, Beschluss vom 15. 2. 2017 (20 U 174/16)