OLG Düsseldorf, Keine Berufsunfähigkeit im Sinne einer Beamten-Dienstunfähigkeitsklausel bei Entlassung auf eigenen Antrag

Versicherungsvertragsrecht
Berufsunfähigkeitsversicherung
Keine Berufsunfähigkeit im Sinne einer Beamten-Dienstunfähigkeitsklausel bei Entlassung auf eigenen Antrag
VVG § 1
* 1. Berufsunfähigkeit im Sinne einer Beamten-Dienstunfähigkeitsklausel setzt voraus, dass der Beamte ausschließlich infolge seines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Wird ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst entlassen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. *
* 2. Dies gilt bei einer solchen Klausel auch dann, wenn der Beamte ohne seinen Antrag wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden wäre, da die allein gesundheitsbedingte Entlassung durch den Dienstherrn als formaler Verwaltungsakt Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Versicherers ist. *

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. 2. 2017 (I-4 U 195/16)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2018, 21)