OLG Saarbrücken: Gemeinde haftet für tödlichen Sturz auf Wanderweg

Das OLG bestätigt die zivilrechtliche Verurteilung der Gemeinde Losheim und zweier Gemeindebediensteter wegen eines tödlichen Sturzes auf einem Wanderweg bei Losheim.

In dem Prozess der Ehefrau eines am 16.9.2012 auf dem Premiumwanderweg „Der Bergener“ tödlich verunglückten Wanderers hat der 4. Zivilsenat des OLG Saarbrücken die Berufung der beklagten Gemeinde Losheim und zweier Gemeindebediensteter gegen das Urteil des LG Saarbrücken zurückgewiesen. Demnach sind die Beklagten u.a. verpflichtet, der klagenden Ehefrau ein Schmerzensgeld von 3000 Euro zu zahlen und materielle Schäden, vor allem die Beerdigungskosten und den bisher geltend gemachten Teil des Unterhaltsschadens, in Höhe von insgesamt rd. 53.000 Euro zu ersetzen.

Der Ehemann der Klägerin war an einer Steilkante an der Raststätte „An der Filz“ 8–10 m kopfüber in die Tiefe gestürzt und hatte tödliche Verletzungen erlitten. Der Senat hat den Unfall darauf zurückgeführt, dass ein von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtetes Geländer morsch, konstruktiv fehlerhaft und deswegen nicht standsicher gewesen sei.

Daneben hat der Senat eine persönliche Haftung der beiden mitverklagten Gemeindemitglieder bejaht, die bereits durch Strafbefehle des AG Merzig wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen verurteilt worden sind. Diese hätten das Geländer trotz erkannter Fehlerhaftigkeit nicht instandgesetzt und die Gefahrenstelle auch nicht anderweitig gesichert. Da die Gemeinde hier im privatrechtlichen Bereich gehandelt habe, könne die Geschädigte die beiden nicht verbeamteten Gemeindebediensteten persönlich neben der Gemeinde in Anspruch nehmen.

OLG Saarbrücken – 4 U 19/17 -; Vorinstanz LG Saarbrücken – 4 O 375/15 –

Pressemitteilung des OLG Saarbrücken vom 30.11.2017