OLG Köln: Unzulässige Verteilung der nicht zu zillmernden Abschlusskosten über die gesamte Laufzeit

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Unzulässige Verteilung der nicht zu zillmernden Abschlusskosten über die gesamte Laufzeit
VVG § 169 Abs. 3 und 4; VVG a. F. § 176; AltZertG § 1
1. Der Teil der Kosten, der nach geltendem Aufsichtsrecht nicht gezillmert werden darf, darf nicht auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden, sondern allenfalls auf die nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre verbleibende Restlaufzeit des Vertrags.
2. Klauseln, wonach bei der Berechnung des Rückkaufswerts Abschluss- und Vertriebskosten zu einem Teil in gleich hohen Beträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren und im Übrigen in gleich hohen Beträgen über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt werden, sind daher wegen der damit verbundenen Möglichkeit der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestrückkaufswerts gem. § 169 Abs. 3 S. 1 VVG unwirksam.
OLG Köln, Urteil vom 2. 9. 2016 (20 U 201/15)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. hierzu den Beitrag von Engeländer VersR 2016, 1542.

(Die ganze Entscheidung ist abgedr. in VersR 2016, 1551)