Haftungsrecht
Schmerzensgeld
Voraussetzungen für die Erhöhung des Schmerzensgeldes bei verzögerter Schadensregulierung
BGB §§ 249, 253
1. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Schadensregulierung ist nur gerechtfertigt, wenn die verzögerte Zahlung das gem. § 253 BGB geschützte Interesse des Geschädigten verletzt. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn der Gläubiger unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet oder den Schadensersatz dazu verwenden kann, um die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu lindern.
2. Auf den Verdienstausfallschaden ist eine Ersparnis von Fahrtkosten für Fahrten zur Arbeitsstelle anzurechnen. Im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die konkret ermittelte Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und eine der Wirklichkeit möglichst nahekommende Kilometerpauschale zugrunde gelegt werden, solange die Parteien nicht konkret höhere (Schädiger) oder niedrigere (Geschädigter) Ersparnisse im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt haben.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. 12. 2015 (4 U 157/14)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Schmerzensgelderhöhung bei verzögerter Regulierung OLG Brandenburg VersR 2016, 671 und OLG Koblenz VersR 2016, 262.
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 698)