OLG Saarbrücken: Keine Haftung eines Schwimmbadbetreibers gegenüber stark übergewichtigen Besuchern bei Verwendung handelsüblicher Plastikstühle

Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Keine Haftung eines Schwimmbadbetreibers gegenüber stark übergewichtigen Besuchern bei Verwendung handelsüblicher Plastikstühle
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823
* 1. Bei Verwendung handelsüblicher, neuwertiger Plastikstühle genügt eine Gemeinde im Allgemeinen ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Cafeteria eines von ihr betriebenen Schwimmbads auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern. *
* 2. Darüber hinaus ist die Gemeinde nicht zum Hinweis verpflichtet, dass die Bestuhlung nur bis zu einem Höchstgewicht genutzt werden könne. *
* 3. Ohne konkreten Anlass für eine Überprüfung ist vom Betreiber eines Schwimmbads mehr als eine tägliche Sichtkontrolle der Bestuhlung nicht zu verlangen. *
OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. 10. 2017 (4 U 149/16)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedruckt in VersR 2018, 826)