Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Keine Haftung eines Schwimmbadbetreibers gegenüber stark übergewichtigen Besuchern bei Verwendung handelsüblicher Plastikstühle
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823
* 1. Bei Verwendung handelsüblicher, neuwertiger Plastikstühle genügt eine Gemeinde im Allgemeinen ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Cafeteria eines von ihr betriebenen Schwimmbads auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern. *
* 2. Darüber hinaus ist die Gemeinde nicht zum Hinweis verpflichtet, dass die Bestuhlung nur bis zu einem Höchstgewicht genutzt werden könne. *
* 3. Ohne konkreten Anlass für eine Überprüfung ist vom Betreiber eines Schwimmbads mehr als eine tägliche Sichtkontrolle der Bestuhlung nicht zu verlangen. *
OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. 10. 2017 (4 U 149/16)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedruckt in VersR 2018, 826)