OLG Saarbrücken: Keine Haftung eines Schwimmbadbetreibers gegenüber stark übergewichtigen Besuchern bei Verwendung handelsüblicher Plastikstühle

Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Keine Haftung eines Schwimmbadbetreibers gegenüber stark übergewichtigen Besuchern bei Verwendung handelsüblicher Plastikstühle
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823
* 1. Bei Verwendung handelsüblicher, neuwertiger Plastikstühle genügt eine Gemeinde im Allgemeinen ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Cafeteria eines von ihr betriebenen Schwimmbads auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern. * Weiterlesen…