AG München: Die Tücken im Parkhaus

Wer rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, muss sich zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten anpassen, gegebenenfalls vorwärts einparken.

Tatbestand:

Der Kl. aus H. befuhr mit seinem Pkw der Marke BMW am 13.3.2013 eine Tiefgarage in N. Er wollte mit seinem Fahrzeug rückwärts einparken. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinaus hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1336 Euro. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Er ist der Meinung, dass die Hausverwaltung gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, da die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet gewesen sei. Die Hausverwaltung ersetzte den Schaden nicht.

Der Kl. erhob Klage zum AG München gegen den Parkhausbetreiber und dessen Hausverwaltung. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Der Kläger muss seinen Schaden selbst tragen.

Aus den Gründen:

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht wegen des Schutzbügels vor dem Regenrohr nicht vorliege.

„Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Er hat sich gem. § 9 Abs.5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeutet, dass der Kl. nur mit äußerster Sorgfalt hätte in die Parklücke einfahren dürfen. Er hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten den dem bereits erkannten Hindernis – dem Fallrohr nebst Schutzbügel – anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen“, so das Urteil.

Der Kl. sei wegen des Sichtfahrgebots gehalten gewesen, sich vor dem Einparken mit den Örtlichkeiten genau auseinanderzusetzen. Schlechte Lichtverhältnisse müssten für einen Kraftfahrer stets ein Signal sein, damit zu rechnen, dass er vorhandene Hindernisse nicht oder nur unzureichend erkennt, und ihn daher veranlassen, besonders vorsichtig und strikt auf Sicht zu fahren.

AG München, Urteil vom 19.9.2016 (122 C 5010/16) – rechtskräftig –

Pressemitteilung Nr. 47/17 des AG München vom 23.6.2017