AG München: Geldbuße wegen Hundemisshandlung – Auch Hunde dürfen bei Hitze nicht ohne ausreichende Versorgung im Auto zurückgelassen werden

Am 29.11.2017 verurteilte der zuständige Strafrichter am AG München eine 29-jährige in München lebende Köchin, da sie ohne vernünftigen Grund fahrlässig einem Hund erhebliche Leiden zugefügt hatte wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Tierschutzgesetz zu einer Geldbuße von 200 Euro.

Die bei der Verhandlung mit gerichtlicher Billigung nicht persönlich erschienene Betroffene hatte gegenüber der Polizei angegeben, sie habe am 13.9.2016 ihren Hund, eine Rottweiler/Doggenmischung bei offenem Autofenster auf einem Parkplatz in Hof maximal 20 Minuten im Auto gelassen. Außerdem habe sich eine Wasserschale im Auto befunden. Dabei habe sie das Auto ca. alle 10 Minuten kontrolliert und beim zweiten Nachsehen sei bereits die Polizei vor Ort gewesen, die den Hund unter Augen des Sohnes gewaltsam mitgenommen habe. Ferner seien blutunterlaufene Augen bei der Rasse des Hundes ganz normal, ebenso das Hecheln, wenn es warm ist.

Eine Zeugin gab demgegenüber an etwa kurz nach 11.00 Uhr das unversperrte Fahrzeug mit dem Hund erstmals wahrgenommen haben. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Hund stark gehechelt und Schaum vor dem Mund gehabt. Die Scheibe der Beifahrerseite sei etwa 5 cm geöffnet gewesen, alle anderen Scheiben verschlossen. Im Fußraum der Beifahrerseite sei eine verschlossene Flasche Wasser gelegen, aber keine Wasserschüssel. Der vernommene Polizeibeamte gab an, etwa gegen 11.20 Uhr zum Fahrzeug gekommen zu sein. Der Hund habe Schaum vor dem Mund gehabt, stark gehechelt und Eiter sei ihm aus den Augen gelaufen. Zudem habe er hyperventiliert und nach seiner Einschätzung als Hundehalter, sei der Hund „fertig“ gewesen. Er selbst sei bis ca. 13.00 Uhr am Tatort verblieben. Er habe dann einen entsprechenden Notizzettel an der Windschutzscheibe zurückgelassen. Die Betroffene sei erst gegen 16.00 Uhr auf die vom Einsatzort ca. 5 Autominuten entfernte Polizeiwache gekommen und habe sich fürchterlich aufgeregt. Die Außentemperatur betrug nach amtlicher Messung 25° C im Schatten.

Nach den Ausführungen des Amtstierarztes lasse das Hyperventilieren des Hundes mit Schaum am Mund bereits auf eine eingetretene erhöhte Thermoregulationsaktivität des Hundes aufgrund eines Hitzestaus im Pkw schließen. Bei fehlender Möglichkeit Flüssigkeit aufzunehmen sei ein Austrocknen des Körpers die Folge. Dadurch können Körperfunktionen erheblich beeinträchtigt werden und sogar das Tier verenden.

Der zuständige Richter am AG München stellte fest „die Betroffene hätte die Gefahr für den Hund durchaus erkennen können. In der Presse wird häufig über solche Fälle, sei es im Auto zurückgelassene Kleinkinder oder Tiere mit den entsprechenden Gefahren berichtet. Sie hätte auch ohne weiteres durch Öffnen der Fenster und Bereitstellen einer Wasserschale das Leiden des Hundes verhindern können.“

Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigte er weiter, „dass nur eine fahrlässige Begehungsweise vorlag, keine Vorbelastungen bekannt sind und eine Wiederholung bereits deswegen unwahrscheinlich ist, da die Betroffene den Besitz des Hundes aufgegeben hat, welcher sich immer noch im Tierheim in Hof befindet.“

AG München, Urteil vom 29.11.2017 (1115 OWi 236 Js 193231/17)

(Pressemitteilung des AG München vom 8.1.2018)