AG München: Schaden durch Baum

Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstückseigentümers und deren Ursächlichkeit für einen Schaden – hier durch einen Baum –  trägt in der Regel der geschädigte Kl.

Tatbestand:
Die Bekl. ist Eigentümerin eines Grundstücks. Am 8. 2. 2014 fielen von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Bekl. befand, Äste herab und beschädigten das Fahrzeug der Kl. Der Baum war durch einen Sturm beschädigt worden. An dem Fahrzeug der Kl. ist ein Schaden in Höhe von 2850 Euro entstanden, den die Kl. von der Bekl. ersetzt verlangt zusammen mit Gutachterkosten in Höhe von 585 Euro, einer Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage und einer allgemeinen Kostenpauschale. Sie war der Meinung, dass eine Beschädigung des Pkw hätte vermieden werden können, wenn die Bäume ordnungsgemäß beschnitten worden wären. Der Baum sei nach dem Sturm am 6. 2. 2014 schief gestanden. Es sei Aufgabe der bekl. Grundstückseigentümerin gewesen zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann. Die Bekl. weigerte sich zu zahlen. Deshalb erhob die Kl. Klage zum AG München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Die Klägerin bekomme ihren Schaden nicht ersetzt.
Aus den Gründen:

Nach dem Urteil habe die Kl. nicht beweisen können, dass die Bekl. eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen habe und dadurch der Schaden entstanden sei.

In der Sitzung sagte eine Zeugin aus, dass der Baum immer schiefer geworden sei und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. „Ein schiefstehender Baum stürzt nicht zwangsläufig um. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob lediglich ein schiefes Wachstum vorliegt und wie stark die Neigung ist. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten lassen keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baums zu, da auch gesunde Bäume infolge des Wurzelwachstums hierzu in der Lage sind“, so das Gericht. „Aus dem von der Kl. vorgelegten Einsatzbericht der Feuerwehr der Stadt ergibt sich, dass die Feuerwehr vermutet, dass der Baum bei dem Sturm am Vortag einen Bruch im Wurzelwerk erhalten habe und umgefallen sei. Sofern dies tatsächlich zuträfe, was im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgeklärt werden kann, da der streitgegenständliche Baum bereits entfernt wurde und für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, könnten verschiedene Ursachen den Wurzelbruch herbeigeführt haben“, so das Gericht weiter. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baums sei gerade nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Bekl. Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

AG  München, Urteil vom 16. 6. 2016 (233 C 16357/14)

(Pressemitteilung des AG München Nr. 96/16 vom 9. 12. 2016)