BGH: Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.

Sachverhalt:

Die Kl. betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Bekl. Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2.Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9.2.2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Kl. verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Kl., u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Kl. dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Kl. getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 Euro, die die Kl. zahlte. Sie verlangt vom Bekl. Ersatz in Höhe von 30.000 Euro.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das LG hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl. hatte das OLG die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22.9.2016 (VII ZR 14/16) (vgl. Pressemitteilung Nr. 165/2016) hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Das OLG hat den Bekl. nunmehr zur Zahlung von 20.340 Euro verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des BGH:

Die vom OLG zugelassene Revision der Kl., mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 Euro erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maß sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 Euro: 118.000 Euro, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 Euro, 20.000 Euro, 38.000 Euro und 40.000 Euro (nur letztere den Bekl. betreffend), zusammen also 118.000 Euro für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 Euro tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Bekl. also 40.000 Euro/118.000 Euro von 60.000 Euro = 20.340 Euro (aufgerundet).

BGH, Urteil vom 9.11.2017 (VII ZR 62/17)

Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 8.4.2015 (7 O 231/14); OLG Köln, Urteil vom 17.12.2015 (7 U 54/15); BGH, Urteil vom 22.9.2016 (VII ZR 14/16); OLG Köln, Urteil vom 9.3.2017 (7 U 54/15)

Pressemitteilung Nr. 177/2017 des BGH vom 9.11.2017