EuGH: Schadensersatzklage nach Erlass einer die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen betreffenden Verordnung der Kommission

Das Gericht der EU weist eine Schadensersatzklage ab, die fast 1500 Personen im Anschluss an den Erlass einer die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen betreffenden Verordnung der Kommission aus dem Jahr 2016 erhoben haben.
Ohne über die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung zu entscheiden, deren Nichtigerklärung mehrere europäische Hauptstädte in anderen Rechtssachen begehren, stellt das Gericht fest, dass die Kläger in der vorliegenden Rechtssache weder den tatsächlichen und sicheren Eintritt der geltend gemachten Schäden noch ihre persönliche Beeinträchtigung nachgewiesen haben.
Mit einer Verordnung aus dem Jahr 2016 1 legte die Kommission verbindliche Grenzwerte für die Emission von Stickoxiden bei neuen Prüfverfahren im praktischen Fahrbetrieb (real driving emissions [RDE], im Folgenden: RDE-Prüfverfahren) fest, denen die Automobilhersteller leichte Pkw und Nutzfahrzeuge u.a. im Rahmen der Verfahren zur Genehmigung neuer Fahrzeugtypen unterziehen müssen. Ziel dieser RDE-Prüfverfahren ist es, der Feststellung zu begegnen, dass die Laborprüfverfahren nicht das tatsächliche Niveau der Schadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb widerspiegeln, und den möglichen Einsatz von „Betrugssoftware“ zu vereiteln.
Gegen die von der Kommission festgelegten Emissionsgrenzwerte sind beim EuGH mehrere Klagen erhoben worden, u.a. von den Städten Paris, Brüssel und Madrid 2. Sie werden derzeit vom Gericht geprüft; eine mündliche Verhandlung in diesen drei Rechtssachen ist für den 17.5.2018 anberaumt worden.
Parallel zu diesen Nichtigkeitsklagen haben 1429 natürliche Personen, von denen die meisten in Frankreich wohnen, eine Klage gegen die EU erhoben, mit der sie den Ersatz des Schadens begehren, der ihnen durch die Verordnung der Kommission entstanden sein soll. Diese Schadensersatzklage ist Gegenstand des heutigen Beschlusses.

Tatbestand:

Die 1429 Personen sind der Auffassung, dass ihnen durch die Verordnung materielle Schäden im Zusammenhang mit der Verschlechterung der Qualität ihrer Atemluft und der daraus resultierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands entstanden seien. Ferner seien ihnen immaterielle Schäden entstanden, weil sie sich insoweit Sorgen um ihre eigene Person und um ihr Umfeld machten und das Vertrauen darin verloren hätten, dass die Unionsorgane zur Bekämpfung der Umweltzerstörung tätig würden. Jede dieser Personen begehrt Schadensersatz in Höhe von einem symbolischen Euro für die materiellen Schäden und von 1000 Euro für die immateriellen Schäden.
Mit seinem Beschluss weist das Gericht die Schadensersatzklage der 1429 Personen als der rechtlich en Grundlage entbehrend ab.

Aus den Gründen:

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass eine außervertragliche Haftung der Union von drei kumulativen Voraussetzungen abhängt, und zwar muss

1. ein Unionsorgan einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift begangen haben, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll,

2. der behauptete Schaden tatsächlich eingetreten sein und

3. ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Union und dem Schaden bestehen.

Im vorliegenden Fall kommt das Gericht, ohne zur ersten und zur dritten dieser Voraussetzungen (d.h. insbesondere zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verordnung der Kommission, die Gegenstand der Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid ist) Stellung zu nehmen, zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche Eintritt der von den 1429 Personen geltend gemachten Schäden nicht hinreichend erwiesen ist. Insoweit obliegt es dem Kläger, den tatsächlichen und sicheren Eintritt sowie den Umfang des von ihm behaupteten Schadens zu beweisen und darzutun, dass er dadurch persönlich beeinträchtigt wird. Begehrt er den Ersatz eines immateriellen Schadens, muss er insbesondere den Nachweis erbringen, dass die dem betreffenden Organ vorgeworfene Handlung aufgrund ihrer Schwere geeignet ist, ihm einen solchen Schaden zuzufügen.
Das Gericht stellt jedoch zum einen fest, dass der Umfang des mit einer Verschlechterung der Luftqualität verbundene n Schadens nicht hinreichend nachgewiesen wird, weil eine Bilanz der auf die streitigen Rechtsvorschriften zurückzuführen den zusätzlichen Schadstoffemissionen nur höchst annäherungsweise und pauschal, erst nach einiger Zeit und mit sehr unsicheren Ergebnissen erstellt werden könnte. Insbesondere ließe sich nicht vorhersagen, in welchem Maß sich potenzielle Käufer, wenn die Kommission strengere Grenzwerte festgelegt hätte, sofort den – möglicherweise weniger zahlreichen – Fahrzeugtypen zugewandt hätten, die diese Grenzwerte einhielten und die Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen hätten, oder ob sie es vorgezogen hätten, ihr alt es Fahrzeug länger zu behalten. Zum anderen haben die 1429 Kläger, obwohl sie so zahlreich sind und in verschiedenen Regionen oder unter unterschiedlichen Bedingungen wohnen und leben, zur Stützung ihrer Anträge pauschal argumentiert und allgemeine Gesichtspunkt e vorgetragen, aber keinen individuellen Gesichtspunkt, der es ermöglicht hätte, die persönliche Situation jedes Einzelnen in Bezug auf die geltend gemachten Schäden zu beurteilen.
Zu den immateriellen Schäden führt das Gericht aus, dass der Umstand, dass alle Betroffenen für das Problem der Luftverschmutzung besonders sensibilisiert sein mögen, nicht für den Nachweis aus reicht, dass sich jeder von ihnen tatsächlich so große Sorgen um seine Gesundheit und die seines Umfelds macht, dass seine Existenzbedingungen in einem für die Zuerkennung von Schadensersatz hinreichenden Maß beeinträchtigt werden. Generell weist das Gericht darauf hin, das s ein möglicherweise von jedem empfundenes Gefühl keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellt.
Die Abweisung der Sammelklage von 1429 natürlichen Personen greift dem Ergebnis der von den Städten Paris, Brüssel und Madrid gegen die Verordnung der Kommission erhobenen Klagen nicht vor.

EuGH, Beschluss vom 4.5.2018 (Rs T-197/17 [Marc Abel u. a. / Kommission]

1 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20 .4.2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABlEG 2016 L 109 S.1).
2 Rechtssachen T-339/16 , T-352/16 und T-391/16.

Pressemitteilung Nr. 61/18 des EuGH vom 4.5.2018