Mit einem am 21. 12. 2016 den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil hat die 9. Kammer des VG Karlsruhe eine Schadensersatzklage der Stadt H. gegen ihren ehemaligen Bürgermeister abgewiesen.
Tatbestand:
Der bekl. ehemalige Bürgermeister hatte im Jahr 2006 zusammen mit seiner Ehefrau von seiner damaligen Sekretärin – einer Verwaltungsangestellten der klagenden Stadt – für einen Kaufpreis von 30 000 Euro ein auf der Gemarkung der Stadt gelegenes Wiesengrundstück erworben, das nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (sogenanntes Bauerwartungsland) ausgewiesen war.
Die Stadt H. sieht sich hierdurch geschädigt. Sie macht geltend, ihr sei im Jahr 2012 bekannt geworden, dass die Sekretärin das Grundstück ausdrücklich ihr und nicht dem damaligen Bürgermeister als Privatperson zum Kauf angeboten habe. Dieser habe durch die Unterlassung der Weiterleitung des Angebots an die entsprechenden Gremien seine persönlichen Interessen mit seinen dienstlichen Pflichten verquickt und dem Vermögen der Stadt einen Schaden zugefügt. Sie hätte das Grundstück selbst erworben, wenn sie von dem Angebot Kenntnis erhalten hätte. Seit einem Beschluss des Gemeinderats aus dem Jahr 2011 zur Entwicklung der Wohnbaufläche für das Gebiet sei der Wert des Grundstücks auf derzeit rund 140 000 Euro gestiegen.
Aus den Gründen:
Das VG hat die Schadensersatzklage der Stadt abgewiesen, weil sich eine Dienstpflichtverletzung des ehemaligen Bürgermeisters nicht feststellen lasse. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Bürgermeister als Beteiligter und die damalige Sekretärin als Zeugin vernommen worden waren, habe die Kammer nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen können, dass die Sekretärin tatsächlich das Grundstück ausdrücklich und unmissverständlich zunächst der durch den Bürgermeister vertretenen Kl. und nicht dem Bürgermeister als Privatperson zum Kauf angeboten habe. Auf die weitere Prüfung, ob mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Stadt das Grundstück erworben hätte, wenn sie nur Kenntnis von dem Kaufangebot gehabt hätte, komme es mangels Pflichtverletzung als wesentliches Tatbestandsmerkmal des Schadensersatzanspruchs nicht mehr an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kl. kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beim VGH Mannheim beantragen.
VG Karlsruhe, Urteil vom 28. 11. 2016 (9 K 3717/14)
Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 21. 12. 2016