LSG Mainz: Radiomoderatoren mit eigenständiger Programmgestaltung sind selbstständig beschäftigt

Eine Radiomoderatorin, die bei einem privaten Rundfunksender tätig ist und die Programmgestaltung eigenverantwortlich vornimmt, ist selbstständig beschäftigt. Dies hat der 6. Senat des LSG Main entschieden. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss sie nicht zahlen, weil sie als Selbstständige von der Versicherungspflicht befreit ist.

Tatbestand:

Die Kl. betreibt einen privaten Rundfunksender. Im Jahr 2009 schloss sie mit der dem Verfahren beigeladenen Radiomoderatorin einen als „freien Mitarbeitervertrag“ bezeichneten Vertrag. Diese sollte gemeinsam mit einem weiteren Moderator das Morgenprogramm des Senders moderieren. Die Inhalte wurden durch die Moderatoren eigenverantwortlich bearbeitet. Durch den Sender wurden Themen unterbreitet, die sie in das Programm integrieren konnten, wozu sie aber nicht verpflichtet waren. Gezahlt wurde der Beigeladenen durch die Klägerin ein Tageshonorar, das auch alle Vor- und Nacharbeiten abdeckte. Neben der Tätigkeit für die Kl. übte die Moderatorin verschiedene Sprecher- und weitere Moderationstätigkeiten aus.

Im Jahr 2008 hatte die Künstlersozialkasse festgestellt, dass sie dem Personenkreis der selbstständigen Künstler und Publizisten angehört. 2010 beantragte die Kl. bei der hierfür zuständigen beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen. Diese stellte im Oktober 2010 fest, dass die Klägerin abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Kl. wurde im Februar 2011 zurückgewiesen. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das SG Speyer den Bescheid der Bekl. in der Fassung des Widerspruchsbescheids durch Urteil vom Dezember 2013 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene nicht abhängig beschäftigt war und auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag.

Dies hat das Landessozialgericht bestätigt und die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Es hat dabei dahinstehen lassen, ob bereits die Feststellung der Selbstständigkeit durch die Künstlersozialkasse für die Rentenversicherung Sperr- bzw. Bindungswirkung gegenüber der Rentenversicherung entfaltet. Jedenfalls sei die Beigeladene aber nicht abhängig, sondern selbstständig tätig gewesen. Die Beigeladene sei in den Betrieb der Kl. nicht eingegliedert, die Kl. habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Inhalte der Sendung gehabt. Es fehle somit an der arbeitnehmertypischen Weisungsabhängigkeit. Außerdem habe – wie das SG zu Recht festgestellt habe – die Moderatorin unabhängig vom jeweiligen Zeitaufwand eine feste Bezahlung erhalten, Urlaubsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall seien nicht vorgesehen gewesen. Schließlich entspreche die Einstufung als selbstständige Tätigkeit auch der Abgrenzung des BAG und des BVerfG zu auf Dauer angelegten Tätigkeiten für einen bestimmten Fernsehsender. Für die Abgrenzung sei nicht die Abhängigkeit vom technischen Apparat des Senders oder die Eingliederung in ein Produktionsteam entscheidend, vielmehr liege eine abhängige Beschäftigung nur vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens im Sinne einer ständigen Dienstbereitschaft über die Arbeitsleistung verfügen könne.

Dies sei bei der Beigeladenen nicht der Fall gewesen; ebenso wenig hätte diese zu Vertretungen herangezogen werden können. Von besonderer Bedeutung sei für die Abgrenzung, dass es sich um eine sogenannte „Personality-Show“ gehandelt habe, die von den Personen der Moderatoren lebe, die ihre Moderation selbst geschrieben und über die behandelten Themen eigenständig entschieden hätten.

LSG Mainz, Urteil vom 31. 8. 2016 (L 6 R 95/14)

Pressemeldung des LSG Mainz Nr. 19/2016