OLG Frankfurt/M. bestätigt beschränkte Entschädigungspflicht einer Hausratversicherung für Golduhren

Das OLG Frankfurt/M. hat mit am 23. 8. 2017 veröffentlichtem Urteil eine Versicherungsklausel für wirksam erklärt, in welcher die Entschädigungssumme für Wertsachen auf eine bezifferte Höchstgrenze festgelegt wird. Zugleich hat es entschieden, dass aus Gold hergestellte Uhren unabhängig von ihrem Gebrauchszweck Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung sind.

Tatbestand:

Der Kl. nahm den bekl. Hausratsversicherer auf Leistung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien lagen die Allgemeinen Bedingungen VHB 97 zugrunde. Diese Bedingungen enthielten u.a. eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall. Wertsachen waren gem. § 19 VHB 97 insbesondere „Schmucksachen“ sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“. Sofern sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befanden, beschränkte sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000 Euro je Versicherungsfall.

Dem Kl. wurden in seinem Haus von zwei Tätern unter Androhung von Gewalt u.a. eine Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold entwendet. Die Uhren befanden sich nicht in einem Tresor. Die Bekl. zahlte an den Kl. 20.000 Euro für den Verlust der Uhren.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine weiter gehende Entschädigung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswerts der Uhren von rd. 80.000 Euro. Zur Begründung vertrat er die Ansicht, dass es sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat handele. Hauptzweck der Uhren sei nicht das „Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen“. Im Übrigen seien die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Wertgrenzen für „alle Sachen aus Gold oder Platin“ unwirksam, da sie intransparent und überraschend seien.

Das LG hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Zur Begründung führt es aus, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel für Wertgrenzen von Wertsachen weder überraschend noch intransparent sei. Die Klausel entspreche vielmehr sowohl den neuen Musterbedingungen der Hauratsversicherungen als auch der weit verbreiteten Praxis. Der durchschnittliche VN müsse mit einer Entschädigungsgrenze für Schmuck- bzw. Wertsachen, die ohne Sicherungen verwahrt werden, rechnen. Jeder VN wisse, dass derartige Gegenstände durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet seien. Die Klausel enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung der VN. Die Entschädigungsgrenze sei vielmehr Ausdruck eines angemessenen Interessenausgleichs. Die Prämienkalkulation sei von hohen Einzelrisiken freizuhalten, die der Betroffene gesondert versichern oder schützen könne.

Die Klausel sei schließlich auch nicht intransparent. Ihr sei zwar keine Definition einer „Sache aus Gold oder Platin“ zu entnehmen. Für einen durchschnittlichen VN sei jedoch erkennbar, dass hierunter Sachen zu verstehen seien, bei denen wesentliche Teile des Gegenstands zumindest überwiegend aus Gold bestünden. Dafür spreche sowohl der Sprachgebrauch als auch der Zweck der Versicherungsbestimmungen.

Da beide Uhren aus massivem Gold hergestellt worden seien, unterfielen sie unzweifelhaft dem Tatbestandsmerkmal einer „Sache aus Gold“. Ob es sich bei den Uhren zugleich um „Schmucksachen“ handele, sei damit nicht zu entscheiden. Der Einordnung als „Goldsache“ stehe auch nicht entgegen, dass Armbanduhren bestimmungsgemäß als Zeitmesser und damit als Gebrauchsgegenstände verwendet würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 26.7.2017 (7 U 119/16)

(Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. vom 23.8.2017)