OLG Hamm: 3000 Euro Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail

Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten – nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von 3000 Euro zu zahlen sein. Das hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm am 25. 11. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Münster bestätigt.

Tatbestand:

Die Kl. betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt. Die Bekl. vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahr 2011 erhielt die Kl. erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Bekl. Daraufhin mahnte sie die Bekl. ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3000 Euro verpflichtete. Im August 2014 erhielt die Kl. eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Bekl. Die E-Mail-Adresse der Bekl. war im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. Auch die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung der Kl. Daraufhin forderte die Kl. die Bekl. zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Bekl. reagierte ablehnend und bestritt, der Kl. eine weitere E-Mail gesandt zu haben.

Ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung der Bekl. zu erhalten, und die nach ihrer Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 3000 Euro klagte die Kl. gegen die Bekl. sodann ein.

Das LG hat dem Klagebegehren entsprochen. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Bekl., mit der sie weiterhin bestritten hatte, der Kl. im August 2014 erneut eine Werbe-E-Mail gesandt zu haben, war erfolglos.

Aus den Gründen:

Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des LG bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ohne jeden Zweifel fest, so der Senat, dass die im August 2014 bei der Kl. eingegangene Werbe-E-Mail unmittelbar von dem Betrieb der Bekl. versandt worden sei. Der Sachverständige habe den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen. Er habe ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Bekl. an die Kl. übermittelt worden sei. Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Die Bekl. habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 25. 11. 2016 (9 U 66/15)

(Pressemitteilung des OLH Hamm vom 17. 1. 2017)