OLG Köln: Einheitlicher Krankenhausvertrag bei Privatklinik mit dort betriebener „Gemeinschaftspraxis“

Haftungsrecht
Einheitlicher Krankenhausvertrag bei Privatklinik mit dort betriebener
„Gemeinschaftspraxis“
BGB §§ 31, 249, 253, 278, 280, 305 c, 611, 823, 831
* 1. Die vom Regelfall abweichende Trennung zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und ärztlichen Leistungen muss dem Patienten gegenüber deutlich gemacht werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn die Gesellschafter und Geschäftsführer der die Privatklinik betreibenden GmbH dort eine Gemeinschaftspraxis betreiben. Wird der Charakter der Klinik als Belegklinik nicht deutlich, kommt ein einheitlicher Krankenhausvertrag (gegebenenfalls mit Arztzusatzvertrag) mit dem Träger der Klinik zustande. *
* 2. Sprechen die für einen Patienten erkennbaren äußeren Umstände der Behandlung deutlich gegen ein Belegkrankenhaus, ist eine in den AGB enthaltene Regelung, worin ärztliche Leistungen nicht geschuldet seien, überraschend i. S. v. § 305 c BGB und damit nicht  Vertragsbestandteil. *
* 3. Bei einer Laser-Nukleotomie muss der Patient konkret über das mögliche Risiko einer Querschnittslähmung aufgeklärt werden. *
* 4. Ein Schmerzensgeld von 75 000 Euro ist angemessen, wenn bei einem wegen schwerer und chronischer Rückenbeschwerden vorgeschädigten Patienten sich als Folge der rechtswidrigen Laser-Nukleotomie eine Querschnittssymptomatik einstellt, die in erheblichem Umfang etwa ein Jahr lang andauert, sich dann deutlich zurückbildet, wenn als Dauerfolgen eine Störung der Feinmotorik der rechten Hand,  Gehstörungen (Nachziehen des rechten Beins), Brennschmerzen in Händen und Füßen (wie bei einem sehr starken Sonnenbrand) und eine Blasenentleerungsstörung mit der Notwendigkeit täglicher Selbstkatheterisierung verbleiben. *
OLG Köln, Urteil vom 23. 3. 2016 (5 U 8/14)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 101)