Hinweise des Luftfahrt-Bundesamtes zu Fluggastrechten: Anspruch auf pauschalen Schadensersatz

In einer aktuellen Nachricht vom 7. 10.  2016 gibt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Hinweise zu Fluggastrechten:
Im Zusammenhang mit aktuellen Beeinträchtigungen des Flugverkehrs der Luftfahrtunternehmen Air Berlin und TUIfly weist das LBA auf Folgendes hin:

Passagieren, die einen Flug im Gebiet der EU antreten oder die einen Flug zu einen EU-Mitgliedstaat, der durch ein europäisches Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, in einem Drittstaat antreten, werden durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Rechte im Fall von Flugannullierung, Nichtbeförderung und großer Verspätung eingeräumt. Die Verpflichtung obliegt dabei stets dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In den genannten Fällen hat der Fluggast die Möglichkeit, zwischen der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (im Fall der Verspätung nur, wenn diese mehr als 5 h beträgt) und einer anderweitigen Beförderung (nur bei Annullierung und Nichtbeförderung) zu wählen. Ferner obliegt es den Luftfahrtunternehmen, ihre Fluggäste entsprechend der Wartezeit zu betreuen. Dies schließt eventuelle angemessene Übernachtungskosten ausdrücklich mit ein. Die Betreuungsleistungen entfallen in den Fällen, in denen sich der Fluggast mit der vollständigen Rückerstattung seiner Flugscheinkosten einverstanden erklärt hat.

Im Fall von Annullierungen, Nichtbeförderung oder einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 h am Endziel besteht ein Anspruch auf pauschalen Schadenersatz, die sogenannte Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn das Luftfahrtunternehmen den Passagier mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über eine Flugannullierung unterrichtet.

Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen

Zunächst muss der betroffene Fluggast seine Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen.
Sollte das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche des Fluggastes nicht oder nicht ausreichend ausgleichen, hat dieser die Möglichkeit, diese in einem Klage- bzw. Mahnverfahren durchzusetzen. An diesem Verfahren ist das LBA nicht beteiligt.

Für Flüge ab dem 1. 11. 2013 hat der Fluggast alternativ zum Klage- bzw. Mahnverfahren die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle im Luftverkehr anzurufen. Die Anrufung einer Schlichtungsstelle ist für den betroffenen Fluggast kostenfrei.

Die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes sehen eine privatrechtlich organisierte Schlichtung für die dort organisierten Mitglieder und das behördliche Schlichtungsverfahren für die Luftfahrtunternehmen, die sich keiner privaten Schlichtungsstelle angeschlossen haben, vor.

Die privatrechtlich organisierte Schlichtung wird derzeit (ausschließlich) von der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. durchgeführt; die dem Trägerverein der söp angehörenden Unternehmen finden Sie auf der entsprechenden Internetseite der söp.

Sofern sich ein Luftfahrtunternehmen nicht an einer privatrechtlich organisierten Schlichtung beteiligt, ist die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig.

Zuständigkeit Luftfahrt-Bundesamt

Das LBA ist als nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle unter anderem für die Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und Nr. 1107/2006 im Wege der gewerberechtlichen Aufsicht für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, nicht dagegen für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Fluggästen gegenüber den Luftfahrtunternehmen zuständig. Die Nichtbeachtung der Fluggastrechte wird vom LBA verfolgt und gegebenenfalls geahndet.