Karl Nußstein, Rechtskraft und Arzthaftung

Stützt der vermeintlich durch einen Behandlungsfehler geschädigte Patient seine Klage auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung, die im Prozess aber nicht bewiesen werden kann, stellt sich für alle mit Arzthaftungssachen befassten Akteure – Anwälte wie Richter – die Frage, ob in einem späteren Rechtsstreit zulässigerweise die Klage mit einer mangels – ausreichender – Aufklärung unwirksamen Einwilligung in die Behandlung begründet werden kann.
In seinem aktuellen Aufsatz umgrenzt Karl Nußstein den Umfang der Rechtskraft in Arzthaftungssachen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (§§ 630 a–630 h BGB) und der typischen Besonderheiten in Arzthaftungssachen: Weiterlesen…