Eine gesetzliche Krankenversicherung kann von einem bekl. Krankenhaus keinen Schadensersatz aus einer im Krankenhaus fehlerhaft behandelten MRSA-Infektion beanspruchen, wenn die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen wären. Das hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm am 28. 10. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum bestätigt.
Tatbestand:
Die klagende gesetzliche Krankenversicherung verlangte vom bekl. Krankenhaus Schadensersatz aus übergegangenem Recht einer versicherten Patientin. Bei der im Jahre 1940 geborenen Patientin wurde 2006 eine MRSA-Infektion festgestellt, die im bekl. Krankenhaus bei der sich anschließenden Behandlung in den Jahren 2006 und 2007 bekannt war. Nachdem die Patientin bei einer Operation in einem anderen Krankenhaus einen Bypass erhalten hatte, wurde sie in das bekl. Krankenhaus zurückverlegt, ohne dass die Ärzte der Bekl. bei der Wiederaufnahme der Patientin ein MRSA-Screening durchführten. Nachdem einige Tage danach im Haus der Bekl. eine Infektion der Operationswunde der Patientin festgestellt worden war, erfolgte wiederum erst Tage später ein Wundabstrich. Dieser führte zum Nachweis einer MRSA-Infektion. Im Anschluss hieran wurde die Patientin in die Anschlussheilbehandlung einer anderen Klinik verlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten eine Antibiotikatherapie einleiteten. Die Kl. meinte, dass die Ärzte der Bekl. die Patientin fehlerhaft behandelt hätten. Hierdurch seien bei ihr, der Kl., Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.800 Euro entstanden, die die Bekl. aufgrund der fehlerhaften Behandlung aus auf die Kl. übergegangenem Recht der Patientin zu erstatten habe.
Die Schadensersatzklage der Kl. ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Der von medizinischen Sachverständigen beratene 26. Zivilsenat des OLG Hamm konnte trotz vorliegender, auch grober ärztlicher Behandlungsfehler in der bekl. Klinik keinen der Kl. hierdurch entstandenen Schaden feststellen.
Aus den Gründen:
Zwar sei bei der Wiederaufnahme der Patientin nach der Bypassoperation im Haus der Bekl. behandlungsfehlerhaft kein MRSA-Screening durchgeführt wurden. Dieses habe zur ordnungsgemäßen Befundung erfolgen müssen, weil die Patientin bereits im Jahr 2006 MRSA-Trägerin gewesen sei. Ein weiterer grober Befunderhebungsfehler sei darin zu sehen, dass an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden sei, kein Wundabstrich durchgeführt worden sei, sodass sofort eine gezielte Antibiotikatherapie habe beginnen können. Schließlich sei die Patientin auch deswegen grob fehlerhaft behandelt worden, weil nach dem Nachweis der MRSA-Infektion nicht umgehend mit dieser Therapie begonnen worden sei.
Trotz Vorliegens dieser Behandlungs- und Befunderhebungsfehler scheitere eine Haftung der Bekl. daran, dass der Kl. hieraus kein Schaden entstanden sei. Der Schaden bei der Versicherten ergebe sich aus dem um 13 Tage verspäteten Beginn der erforderlichen antibiotischen Behandlung. Hieraus ergebe sich allerdings kein Vermögensnachteil für die Kl., weil die alternativ sicher angefallenen Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibiotikatherapie die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen hätten.
OLG Hamm, Urteil vom 28. 10. 2016 (26 U 50/15)
Pressemitteilung des OLG Hamm Nr. 137 vom 23. 11. 2016