OLG Hamm: Querschnittslähmung nach HWS-Operation – 400.000 Euro Schmerzensgeld

Erleidet eine Patientin nach einer grob behandlungsfehlerhaften Operation ihrer Halswirbelsäule eine Querschnittslähmung, kann ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen. Das hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Arnsberg am 11.11.2016 entschieden. Weiterlesen…

OLG Hamm: Erstbehandelnde Klinik haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik

Wird die Anomalie eines Magens fehlerhaft operiert, kann das für die erste Operation verantwortliche Krankenhaus auch für die Folgen einzustehen haben, die die Patientin durch eine grob behandlungsfehlerhaft durchgeführte Revisionsoperation erleidet. Das hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm am 15. 11. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum abgeändert.

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OLG Hamm: Entscheidung des OLG Hamm zum Medikament Carmen hat Bestand

Mit zwei Beschlüssen vom 20. 9. und vom 11. 10. 2016 hat der BGH (VI ZR 229/15) die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Hamm vom 25. 2. 2015 (3 U 110/12) zurückgewiesen. In dem Rechtsstreit haben die Beteiligten insbesondere über einen vermeintlich behandlungsfehlerhaften Einsatz des Medikaments Carmen gestritten. Die Prüfung der Arzthaftungssache durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nunmehr abgeschlossen. Die Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Hamm ist rechtskräftig. Weiterlesen…

OLG Hamm zur fehlerhaften Behandlung einer MRSA-Infektion

Eine gesetzliche Krankenversicherung kann von einem bekl. Krankenhaus keinen Schadensersatz aus einer im Krankenhaus fehlerhaft behandelten MRSA-Infektion beanspruchen, wenn die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen wären. Das hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm am 28. 10. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum bestätigt.

Tatbestand:

Die klagende gesetzliche Krankenversicherung verlangte vom bekl. Krankenhaus Schadensersatz aus übergegangenem Recht einer versicherten Patientin. Bei der im Jahre 1940 geborenen Patientin wurde 2006 eine MRSA-Infektion festgestellt, die im bekl. Krankenhaus bei der sich anschließenden Behandlung in den Jahren 2006 und 2007 bekannt war. Nachdem die Patientin bei einer Operation in einem anderen Krankenhaus einen Bypass erhalten hatte, wurde sie in das bekl. Krankenhaus zurückverlegt, ohne dass die Ärzte der Bekl. bei der Wiederaufnahme der Patientin ein MRSA-Screening durchführten. Nachdem einige Tage danach im Haus der Bekl. eine Infektion der Operationswunde der Patientin festgestellt worden war, erfolgte wiederum erst Tage später ein Wundabstrich. Dieser führte zum Nachweis einer MRSA-Infektion. Im Anschluss hieran wurde die Patientin in die Anschlussheilbehandlung einer anderen Klinik verlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten eine Antibiotikatherapie einleiteten. Die Kl. meinte, dass die Ärzte der Bekl. die Patientin fehlerhaft behandelt hätten. Hierdurch seien bei ihr, der Kl., Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.800 Euro entstanden, die die Bekl. aufgrund der fehlerhaften Behandlung aus auf die Kl. übergegangenem Recht der Patientin zu erstatten habe.

Die Schadensersatzklage der Kl. ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Der von medizinischen Sachverständigen beratene 26. Zivilsenat des OLG Hamm konnte trotz vorliegender, auch grober ärztlicher Behandlungsfehler in der bekl. Klinik keinen der Kl. hierdurch entstandenen Schaden feststellen.

Aus den Gründen:

Zwar sei bei der Wiederaufnahme der Patientin nach der Bypassoperation im Haus der Bekl. behandlungsfehlerhaft kein MRSA-Screening durchgeführt wurden. Dieses habe zur ordnungsgemäßen Befundung erfolgen müssen, weil die Patientin bereits im Jahr 2006 MRSA-Trägerin gewesen sei. Ein weiterer grober Befunderhebungsfehler sei darin zu sehen, dass an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden sei, kein Wundabstrich durchgeführt worden sei, sodass sofort eine gezielte Antibiotikatherapie habe beginnen können. Schließlich sei die Patientin auch deswegen grob fehlerhaft behandelt worden, weil nach dem Nachweis der MRSA-Infektion nicht umgehend mit dieser Therapie begonnen worden sei.

Trotz Vorliegens dieser Behandlungs- und Befunderhebungsfehler scheitere eine Haftung der Bekl. daran, dass der Kl. hieraus kein Schaden entstanden sei. Der Schaden bei der Versicherten ergebe sich aus dem um 13 Tage verspäteten Beginn der erforderlichen antibiotischen Behandlung. Hieraus ergebe sich allerdings kein Vermögensnachteil für die Kl., weil die alternativ sicher angefallenen Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibiotikatherapie die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen hätten.

OLG Hamm, Urteil vom 28. 10. 2016 (26 U 50/15)

Pressemitteilung des OLG Hamm Nr. 137 vom 23. 11. 2016

OLG Hamm: Tierarzt haftet nach tödlicher Kastration eines Hengstes

Ein Tierarzt verletzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn er dem Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Er handelt zudem behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornimmt. Das hat der 3. Zivilsenat des OLG Hamm am 12. 9. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Münster bestätigt.

Tatbestand:

Im Herbst 2013 beauftragte die Kl. den bekl. Tierarzt mit der Kastration ihres Hengstes „A.“. Dieser entstammte der iberischen Rasse und war von der Klägerin wenige Wochen zuvor für 5000 Euro in Spanien erworbenen worden. Bei dem im Oktober 2013 in Vollnarkose am liegenden Pferd durchgeführten Eingriff kam es zu Komplikationen, in deren Folge das Tier in die Tierklinik nach T. (Deutschland) verlegt werden musste. Hier wurde es operativ versorgt. Nach aufgetretener Myopathie und einem Multiorganversagen konnte es nicht in den Stand verbracht werden und musste eingeschläfert werden. Die Kl. hat den Bekl. hierfür verantwortlich gemacht und behauptet, der Bekl. habe sie über die Risiken des Eingriffs unzureichend aufgeklärt und den Eingriff selbst behandlungsfehlerhaft ausgeführt. Sie hat von ihm Schadensersatz verlangt, insbesondere Wertersatz in Höhe des aufgewandten Kaufpreises und die Erstattung der von für die Tierklinik aufgewandten Kosten von ca. 3000 Euro.

Aus den Gründen:

Das Schadensersatzbegehren der Kl. war weitgehend erfolgreich. Der 3. Zivilsenat des OLG Hamm hat der Kl. ca. 8000 Euro als Wertersatz für das Pferd und als Ersatz für die an die Tierklinik gezahlten Behandlungskosten zugesprochen sowie festgestellt, dass sie die Tierarztrechnung des Bekl. in Höhe von ca. 500 Euro nicht bezahlen muss.

Der Bekl. hafte, so der Senat, für eine fehlerhafte Erfüllung des tierärztlichen Behandlungsvertrags. Er habe die ihm der Kl. gegenüber obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil er es versäumt habe, die Kl. über die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden – Eingriff im Stehen oder im Liegen – und deren unterschiedliche Risiken, u. a. das bei der Rasse erhöhte Myopathierisiko, aufzuklären. Außerdem habe die schließlich im Liegen durchgeführt Kastration nicht dem medizinischen Standard entsprochen. Die gebotene Ligatur habe der Bekl. nur an einer Seite und nicht beidseitig vorgenommen und sie zudem nicht durch eine Transfixation abgesichert. Damit habe er die Risiken einer Blutung oder Darmeinklemmung beim späteren Aufstehen des Pferdes nicht ausgeschlossen und das Abrutschen der Ligatur, das später in der Tierklinik festgestellt worden sei, nicht verhindert. Die dargestellten Fehler seien als grob fehlerhafte Behandlung zu werten. Sie seien geeignet gewesen, den späteren Tod des Pferdes herbeizuführen. Deswegen greife zugunsten der Kl. eine Beweislastumkehr, sodass der fehlerhaften Behandlung des Bekl. auch der spätere Tod des Pferdes zuzurechnen sei.

OLG Hamm, Urteil vom 12. 9. 2016 (3 U 28/16)

Pressemitteilung des OLG Hamm Nr. 120/16 vom 25. 10. 2016