LSG Stuttgart: Zur Beitragspflicht steuerlicher Veräußerungsgewinne

Kurzbeschreibung: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, hat auch dann Beiträge aus einem steuerlichen Veräußerungsgewinn zu entrichten, wenn der Betrieb nicht veräußert wird, sondern der Versicherte nach Betriebsaufgabe das Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt.

Der 70-jährige Versicherte ist als hauptberuflich Selbständiger freiwillig krankenversichert gewesen. Bis zum Jahr 2012 betrieb er eine Gaststätte. Nach der Betriebsaufgabe entnahm er Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen, ebenso das Betriebsgrundstück.

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