OLG Hamm: Zwei Diamantohrringe oder schon ein Pärchen?
Ein Kunde, der – u. a. als Wertanlage – beim Juwelier zwei Diamantohrringe als Pärchen erwirbt, muss sich an dem Kaufvertrag festhalten lassen, wenn die sachverständige Klassifizierung der Schmuckstücke die Pärchen-Eigenschaft bestätigt und kein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Schmuckstücke und dem Verkaufspreis besteht. Das hat der 7. Zivilsenat des OLG Hamm am 8. 11. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Münster – im Ergebnis – bestätigt.
Tatbestand:
Im Jahr 2011 erwarb der Kl. beim bekl. Juweliergeschäft – auch als Wertanlage – zwei Diamantohrringe zum Kaufpreis von 268.000 Euro. Die Ohrringe verkaufte die Bekl. unter Aushändigung zweier internationaler Expertisen als Pärchen (Anm.: Die Pärchen-Eigenschaft beschreibt einen werterhöhenden Faktor, wenn die Steine in den Klassifizierungskategorien und in optischer Hinsicht gut zusammenpassen).
Nach der Einholung weiterer Expertisen behauptete der Kl., die ihm verkauften Ohrringe seien kein wertsteigerndes Pärchen. Sie seien von schlechterer Qualität und üblicherweise für 130.000 bis 160.000 Euro zu erwerben. Der Kl. meinte, von der Bekl. über den Markt- und Verkaufswert der Schmuckstücke getäuscht worden zu sein. Er erklärte deswegen die Anfechtung des Kaufvertrags und sah diesen aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe zudem als sittenwidrig und damit nichtig an.
Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Dabei konnte der 7. Zivilsenat des OLG Hamm offenlassen, welche Angaben der Bekl. den Kl. zum Abschluss des Kaufvertrags veranlasst hatten.
Aus den Gründen:
Der Kl. habe bereits nicht nachweisen können, so der 7. Zivilsenat, dass es sich bei den in den Ohrringen verarbeiteten Diamanten um kein Pärchen handle. Der vom Senat beauftragte Sachverständige habe vielmehr festgestellt, dass die Steine nach den maßgeblichen Expertisen internationaler Institute ein Pärchen seien, weil sie in den Klassifizierungskategorien und auch optisch gut zusammenpassten. Schließlich gehe ein vom Kl. vorgelegtes Privatgutachten ebenfalls von der Pärchen-Eigenschaft der Steine aus, auch wenn es deswegen nur einen geringeren Preisaufschlag als gerechtfertigt ansehe.
Der Kaufvertrag sei auch nicht sittenwidrig. Zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe bestehe kein grobes, besonders auffälliges Missverhältnis. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens könne nicht festgestellt werden, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis deutlich über denjenigen Preisen liege, die andere Händler im Jahr 2011 für dieselben Ohrringe verlangt hätten. So habe der Sachverständige den Herstellungspreis auf 102.000 Euro geschätzt, hinzu kämen Verkaufsaufschläge des Herstellers und Endhändlers. Dabei könne ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen.
OLG Hamm, Urteil vom 8. 11. 2016 (7 U 80/15)
– nicht rechtskräftig (BGH VIII ZR 280/16) –