Dr. Michael Fischer über die Haftung für Schockschäden vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung eines Angehörigenschmerzensgeldes

Die Haftung für Schockschäden hat sich in Deutschland schon seit längerer Zeit für die Konstellation etabliert, in der ein naher Angehöriger, das Sekundäropfer, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen bei dem Erhalt einer Nachricht des Todes des Primäropfers erleidet. Danach wird in solchen Fällen eine deliktische Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB gegen den Verursacher der Verletzung des Primäropfers angenommen, wenn das Sekundäropfer an seiner Gesundheit verletzt wurde. Weiterlesen…