OLG Hamm: Glatteis auf Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss grundsätzlich hingenommen werden

Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen streuen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte, auf denen ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustands und erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann. Das hat der 11. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Essen abgeändert. Weiterlesen…