LG Bonn: Grundsätzlich keine Haftung des Versicherers für Pflichtverletzungen des (auch) als Anlageberater tätigen Versicherungsmaklers

Vertriebsrecht
Versicherungsmakler
Grundsätzlich keine Haftung des Versicherers für Pflichtverletzungen des (auch) als Anlageberater tätigen Versicherungsmaklers
BGB §§ 278, 280, 311, 249; VVG § 6
1. Die „Clerical-Medical-Rechtsprechung“, wonach der Versicherer ausnahmsweise für Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers haftet, ist nur in engen Ausnahmefällen übertragbar.
2. Allein die abstrakte Kenntnis des Versicherers, dass bei der Vermittlung seines Lebensversicherungsprodukts zugleich eine Fremdfinanzierung empfohlen und vorgenommen werden wird, begründet keine Beratungspflichten des Versicherers wie im Anlagerecht. Weiterlesen…