OGH: Umfang der Nebenleistungspflicht aus § 3 VersVG

Auslandsrecht (Österreich)

Sämtliche Versicherungszweige
Umfang der Nebenleistungspflicht des Versicherers aus § 3 VersVG nach Beendigung des Versicherungsvertrags
VersVG § 3
1. Der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG besteht während des Vertrags jederzeit, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der VN muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte.
2. Der Versicherer hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem VN ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann.
OGH, Urteil vom 31. 10. 2018 (7 Ob 221/17 a)

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2019, 254)