OLG Hamm beurteilt „rechts vor links“ im Straßenrondell

Ein Radfahrer, der eine in Form eines Rondells ausgestaltete Straßenkreuzung überquert, bei der die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts in das Rondell einfahrenden Kfz, wenn nicht sichergestellt ist, dass er das Rondell vor dem Kfz räumen kann. Wird er vom Fahrer des Kfz übersehen, kann diesen ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen. Das hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster am 17.1.2017 entschieden. Weiterlesen…