AG München: Reparaturbedürftiger Motorroller
Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen liegengebliebenen Motorroller für die Reparatur abzuholen.
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Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen liegengebliebenen Motorroller für die Reparatur abzuholen.
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