AG München: Reparaturbedürftiger Motorroller

Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen liegengebliebenen Motorroller für die Reparatur abzuholen.

Tatbestand:

Der Kl. kaufte am 3. 7. 2014 einen gebrauchten Motorroller des Herstellers A. für 1800 Euro für den privaten Gebrauch bei der bekl. Firma, die gewerblich mit Motorrädern handelt.

Der Kl. nahm den Motorroller Ende März 2015 erstmals in Betrieb. Kurze Zeit danach trat ein Defekt am Filter auf. Die Verkäuferin holte den Motorroller beim Kl. ab und tauschte den Filter aus. Anschließend gab sie den Motorroller an den Kl. zurück. Mitte Juli 2015 blieb der Kl. erneut mit dem Motorroller wegen eines Schadens liegen und ließ den Roller vor Ort stehen. Er meldete bei der bekl. Firma wieder einen Defekt und den Standort des Rollers. In der nächsten Zeit hörte der Kl. nichts von der Bekl. Der Kl. begab sich Mitte September 2015 zu dem Ort, wo er den Roller zuletzt abgestellt hatte, und stellte fest, dass sich der Roller immer noch dort befand. Mit Schreiben vom 29. 9. 2015 trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Verkäuferin verweigerte die Rückzahlung. Sie war der Meinung, dass der Kl. das Fahrzeug zu ihr ins Geschäft hätte bringen müssen. Beim ersten Defekt habe sie den Roller nur aus Kulanz beim Kl. abgeholt.

Der Kl. erhob Klage vor dem AG München. Er behauptete, er habe den Schlüssel der Bekl. übergeben, damit sie den Roller abholen und reparieren könne. Die Bekl. habe offensichtlich und endgültig die Reparatur verweigert, deshalb sei er vom Vertrag zurückgetreten.

Der zuständige Richter wies die Klage ab.

Aus den Gründen:

Es habe kein Rücktrittsgrund vorgelegen. „Ein Sachmangel erfordert eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Der Kl. hat nur allgemein vorgetragen, dass der Motorroller einen ‚neuerlichen Schaden‘ erlitten habe und daher nicht mehr fahrbereit sei. Ein Schaden – zumal bei einem gebrauchten Roller – kann aber auf viele denkbare Gründe zurückzuführen sein und auch auf Umständen beruhen, die sich nach Gefahrübergang ereignen. Der Kl. hat nicht vorgetragen, dass bei Gefahrübergang ein bestimmter Grundmangel vorgelegen und später zu einem Defekt geführt habe“, so die Urteilsgründe. Außerdem scheitere ein Rücktrittsrecht daran, dass der Kl. das Fahrzeug nicht zur Reparatur zu der bekl. Firma gebracht habe. „Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kaufsache abzuholen…. Denn es ist keine Vereinbarung bewiesen, wonach die Beklagte sich verpflichtet hätte, das Fahrzeug abzuholen“, so das Gericht. „Selbst die behauptete, aber bestrittene Überlassung eines Schlüssels an die Bekl. genügt nicht, weil die – bestrittene – Entgegennahme eines Schlüssels noch kein ausreichender Beweis dafür wäre, dass die Bekl. die Abholung des Fahrzeugs zugesagt hätte.“

AG München, Urteil vom 29. 2. 2016 (274 C 24594/15)

Pressemitteilung Nr. 70 des AG München vom 9. 9. 2016