LSG Mainz: Die Regelungen über ein Teilruhen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen gleichzeitigen Bezugs einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments sind mit dem GG vereinbar

Der zuständige Rentenversicherungsträger ist zu Recht von einem Ruhen der Regelaltersrente des Kl. entsprechend der in seinem Fall maßgeblichen Rechtslage von 80 % während des Bezugs einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments ausgegangen.

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