BGH: Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat heute im schriftlichen Verfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

Tatbestand:

Die Kl. schlossen als Verbraucher im August 2010 mit der bekl. Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30. 11. 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p. a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Bekl. mit 3,78% p. a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgenden Satz enthielt:

„Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.

Als Sicherheit bestellten die Kl. eine Grundschuld. Die Bekl. stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. 8. 2013 widerriefen die Kl. ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Bekl. „aus dem widerrufenen Darlehensvertrag“ lediglich 265.737,99 Euro abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 Euro seit dem 30. 9. 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das LG abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hat der XI. Zivilsenat des BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen:

In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. 2. 2016 (XI ZR 101/15 – WM 2016, 706 Tz. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, vgl. Pressemitteilung Nr. 48/2016), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Bekl. zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kl. nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Kl. angenommene vertragliche Angebot der Bekl., das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.

Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Bekl. im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kl. im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kl. – seine Wirksamkeit unterstellt – hat.

BGH, Urteil vom 22. 11. 2016 (XI ZR 434/15, Karlsruhe)

Pressemitteilung des BGH 210/16 vom 22.11.2016