BGH: Keine Streupflicht ohne erkennbare Anhaltspunkte für winterliche Glätte

Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Keine Streupflicht ohne erkennbare Anhaltspunkte für winterliche Glätte (und entsprechende Auslegung einer Gemeindesatzung)
BGB § 823 Abs. 1 und 2
* 1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen. *
* 2. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen. *
BGH, Urteil vom 14. 2. 2017 (VI ZR 254/16, LG Köln)

(Die Entscheidung ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 563)