BGH zur Räum- und Streupflicht (Winterdienst) des Vermieters
Die Bekl. ist Eigentümerin eines Anwesens in der Innenstadt von München, in welchem eine Wohnung an die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Kl. vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Räum- und Streupflicht (Winterdienst) für den Gehweg vor dem Grundstück der Bekl. grundsätzlich bei der Stadt München, der Streithelferin der Bekl., liegt.