KG: Einsteigediebstahl – Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes

Versicherungsvertragsrecht

Hausratversicherung

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls

ZPO §§ 141, 287

1. Beim Einsteigediebstahl ist der Nachweis von Spuren erforderlich, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft hat.

2. Wird die Existenz von zwei weiteren Schlüsseln gegenüber der Polizei und dem Versicherer verschwiegen, kann die Glaubwürdigkeit des VN eingeschränkt sein mit der Folge, dass die Entwendung abhandengekommener Gegenstände nicht mehr durch dessen Anhörung nachgewiesen werden kann.

KG, Beschluss vom 3. 4. 2018 (6 U 131/16)

Anmerkung der Redaktion: Vgl. zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls OLG Köln VersR 2017, 1519.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2018, 1063)