BGH: Wirksamer Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F. bei von Versicherungsmakler sich selbst vermittelter Versicherung

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Wirksamer Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F. bei von Versicherungsmakler sich selbst vermittelter Versicherung
VVG a. F. § 5 a
1. Die nach § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. gesetzlich vorgeschriebene ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht ist nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil sich der VN als Versicherungsmakler den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag selbst vermittelt hat. Darauf, ob der VN im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es insoweit nicht an.2. Ein Verwirkungseinwand besteht nicht, wenn der Belehrungsmangel einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Punkt betrifft (hier: der fehlende Hinweis auf die Textform) und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der VN das Formerfordernis kannte. Dies gilt auch, wenn sich der VN als Versicherungsmakler den Versicherungsvertrag selbst vermittelt hat und gleichwohl von unvollständiger Kenntnis über das Formerfordernis auszugehen ist.
3. Auch die Inanspruchnahme einer Vorauszahlung auf die künftige Versicherungsleistung mittels Policendarlehens durch den nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten VN fünf Jahre nach Vertragsschluss begründet keinen Verwirkungseinwand.
BGH, Beschluss vom 23. 3. 2016 (IV ZR 329/15, Köln)
BGH, Beschluss vom 13. 7. 2016 (IV ZR 329/15, Köln)

(abgedr. in VersR 2016, 1169)