LG Nürnberg-Fürth: Auch ein Laubbläser darf nicht zu viel Wind machen

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass beim Einsatz eines Laubbläsers Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, um Gefahren für andere zu vermeiden. Im konkreten Fall verneinte das LG aber einen Schadensersatzanspruch, weil der Kl. nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall ursächlich war.

Die Ehefrau des Kl. befuhr mit dessen Pkw VW Golf eine relativ schmale Straße in Fürth. In Höhe einer an der Straße gelegenen Bushaltestelle waren Mitarbeiter der Stadt Fürth damit beschäftigt, die Gehwegfläche vom Herbstlaub zu reinigen. Dabei verwendete einer der Mitarbeiter einen Laubbläser und ein weiterer Mitarbeiter eine Fahrbahnkehrmaschine. Der Kl. behauptete, die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe des Pkw VW Golf geblasen und seine Ehefrau sei dadurch so erschrocken, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei. Der Kl. erhob Klage zum LG Nürnberg-Fürth und verlangte von der Stadt Fürth Schadensersatz in Höhe von 4364,63 Euro. Der Unfall sei auf die durchgeführten Reinigungsarbeiten zurückzuführen.

Das LG Nürnberg-Fürth hat zunächst Zeugen zum Unfallhergang gehört. Das LG konnte sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass tatsächlich eine Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war und wies die Klage ab.

Allerdings ist das LG davon ausgegangen, dass die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der durchgeführten Reinigungsarbeiten verletzt worden ist. Die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte möglichst zu vermeiden. So sei der Abstand zwischen dem Laubbläser und der diesem nachfolgenden Kehrmaschine zu groß gewesen. Auch seien keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt gewesen.

Der Kl. legte gegen das Urteil des LG zunächst Berufung zum OLG Nürnberg ein, nahm diese aber nach einem Hinweis des 4. Zivilsenats vom 21. 7. 2016 (4 U 1149/16) wieder zurück. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10. 5. 2016 (4 O 6465/15)

(Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 35 vom 13. 11. 2017)