AG München: Obacht, Spalt!

Stürzt ein Fahrgast trotz langjähriger Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten in den Spalt zwischen Bahnsteig und S-Bahn, haftet die Deutsche Bahn dafür nicht.

Tatbestand:

Die klagende 64-jährige und gut 1,50 cm große Münchnerin mit Schuhgröße 39 geriet am 14.2.2013 um 10.02 Uhr am Bahnhof Rosenheimer Platz beim Zustieg mit Füßen und Beinen in den 14 cm breiten Spalt zwischen Zug und Bahnsteig. Sie konnte von zwei anderen Fahrgästen wieder herausgezogen werden, bevor die S-Bahn weiterfuhr.

Die Kl. erlitt dadurch Quetschungen und Prellungen an Ober- bzw. Unterschenkel sowie am Innenknöchel und war vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Hierfür begehrte sie 3950 Euro Schmerzensgeld. Darüber hinaus entstanden ihr Reinigungskosten für Hose und Mantel in Höhe von 15,45 Euro.

Sie trug selbst vor, seit 1974 regelmäßige Nutzerin der Münchner S- und U-Bahn zu sein. Die Bahn sei für den Unfall verantwortlich, weil sie es unterlassen habe, den Spalt zwischen S-Bahn und Bahnsteig etwa durch ausfahrbare Trittbretter zu schließen.

Mit Schreiben vom 28.3.2013 lehnte die Beklagte die Regulierung ab.

Ein geringerer Abstand zwischen Zug und Bahnsteig sei technisch ausgeschlossen. Die Kl. sei sich als erfahrene Nutzerin der Bahn dieses Abstands auch bewusst gewesen.

Die Verletzte erhob am 29.12.2016 Klage zum AG München. Der damit befasste Richter wies mit Urteil vom 25.4.2017 die Klage ab.

Aus den Gründen:

„Die Kl. hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und … Schadensersatz, weil das Mitverschulden der Klägerin derart überwiegt, dass die Betriebsgefahr aufseiten der Bekl. demgegenüber gänzlich zurücktritt. … Die Kl. hat nämlich abgesehen von der Existenz des 14 cm breiten Spaltes … überhaupt nichts hinsichtlich der Unfallursache vorgetragen. … Es ist daher unstreitig, dass bei der Unfallentstehung keinerlei Fremdeinwirkung vorlag. … Die Kl. gibt an, seit 1974 regelmäßig die S-Bahn zu nutzen, womit ihr der Spalt wie allen anderen Nutzern der S-Bahn bekannt gewesen sein muss. … Relevant ist auch, dass der Spalt mit 14 cm nicht besonders breit ist und bereits bei Beachtung geringer Sorgfaltsanforderungen mühelos überwunden werden kann.“

Auch sei aufseiten der Bekl. eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Es seien nur solche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, „die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.“ Von der Rechtsprechung seien bereits wesentlich größere Abstände für unbedenklich gehalten worden.

AG München, Urteil vom 25.4.2017 (173 C 27106/16)

(Pressemitteilung des AG München Nr. 89 vom 17. 11. 2017)