In der privaten Krankenversicherung besteht nach § 198 Abs. 1 S. 1 VVG und den einschlägigen Versicherungsbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit, ein neugeborenes Kind in den für einen Elternteil bestehenden Vertrag einzubeziehen, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der Geburt mindestens drei Monate besteht und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird (sog. Kindernachversicherung).
Nach einem Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Celle vom 28.2.2019 (U 178/18) besteht diese Möglichkeit nicht für das Kind eines genetischen Vaters, der mit dem VN in gleichgeschlechtlicher Beziehung lebt, mit ihm aber weder verheiratet noch verpartnert ist.
Der VN und Kläger unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit längerem eine private Krankenversicherung und lebte in gleichgeschlechtlicher Beziehung mit einem Mann, der biologischer Vater eines durch Samenspende mit Hilfe einer Leihmutter in den USA zur Welt gebrachten Kindes ist. Tags nach der Geburt erklärte der Superior Court of California den VN und dessen Lebensgefährten jeweils zu Eltern. Auch in der Geburtsurkunde des zuständigen Standesamts sind der VN und dessen Lebensgefährte jeweils als Eltern des Kindes ausgewiesen.
Zwischen dem VN und dem Versicherer entstand u. a. Streit darüber, ob das Kind in den Versicherungsvertrag einbezogen ist. Der VN beantragte vor dem erstinstanzlich zuständigen LG Hildesheim (3 O 214/17) deshalb u. a. Feststellung, dass das Kind im Rahmen der Nachversicherung in seinen Versicherungsvertrag einbezogen sei.
Das LG hat der darauf gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Versicherers hat das OLG die Entscheidung des LG insoweit geändert. Der Kläger als Lebensgefährte des biologischen Vaters des Kindes sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Superior Court of California und des Inhalts der Geburtsurkunde nicht Elternteil im versicherungsrechtlichen Sinn, weshalb das Kind nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sei.
Die Anerkennung der Vaterschaft durch den VN und dessen Eintragung im Geburtenregister als Mitelternteil habe lediglich eine beurkundende Funktion, aber keine rechtsgestaltende Wirkung für das Familienverhältnis zwischen dem VN und dem Kind.
Die Auslegung des Begriffs Elternteil hat der genannten Senatsentscheidung zufolge nach den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts zu erfolgen. Wer Elternteil ist, bestimme sich nach dem deutschen Abstimmungsrecht, das eine gleichgeschlechtliche Elternschaft – jedenfalls nach bestehender Gesetzeslage – nicht kenne. Das Gesetz gehe vielmehr davon aus, dass ein Kind regelmäßig eine Mutter als weiblichen Elternteil und eine männliche Person als zweiten Elternteil habe. Gleichgeschlechtliche Wunscheltern könnten dem Kind zwar eine mit der Elternschaft durch verschiedengeschlechtliche Wunscheltern sozial gleichwertige Elternschaft vermitteln. Nach der Rechtsprechung des BGH sei dafür aber erforderlich, dass die Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert sei (BGH vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13 [Rn.43]). Daran fehle es hier, weil der VN und der biologische Vater des Neugeborenen weder verheiratet noch verpartnert gewesen seien.
Da der Entscheidung des Superior Court keine Prüfung der Stabilität und Dauerhaftigkeit der Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Lebensgefährten vorausgegangen war, sei die Entscheidung nicht anerkennungsfähig mit der Folge, dass die hierdurch erfolgte Zuweisung der Elternstellung des Klägers zu dem Kind in Deutschland für die versicherungsrechtliche Fragestellung nicht verbindlich sei. Dieses Ergebnis – so führt der Senat in der genannten Entscheidung aus – sei nicht Ausfluss einer „unzeitgemäßen Diskriminierung“, sondern Folge der derzeitigen Gesetzeslage.
OLG Celle, Urteil vom 28.2.2019 (U 178/18)