Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 15. 6. 2016 (20 O 92/15) mit seinem am Ende der heutigen mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Die Bekl., ein Mitglied aus der Gründerfamilie des ehemaligen Versandhauses Quelle, ist damit verpflichtet, an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Versandhausgesellschaft ca. 522.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. 9. 2009 zu zahlen. Mit Ausnahme von 10 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die der Insolvenzverwalter zu übernehmen hat, trägt sie außerdem die Kosten des Rechtsstreits.
In der heutigen mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der klagende Insolvenzverwalter von der Versandhausgesellschaft, der späteren Insolvenzschuldnerin, an die Bekl. in Höhe der Urteilssumme geleistete Zahlungen zu Recht gem. § 135 InsO angefochten hat. Die Bekl. muss sich – obwohl nur mittelbar über Zwischengesellschaften an der Versandhausgesellschaft beteiligt – wie eine Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin behandeln lassen. Als solche hat sie der Insolvenzschuldnerin die infrage stehenden Summen, weil bei deren Fälligkeit nicht eingefordert, sondern ʺStehen gelassenʺ, zunächst als einem Gesellschafterdarlehn gleichgestellte Leistungen zur Verfügung gestellt. Mit den dann erbrachten, streitgegenständlichen Zahlungen hat die Bekl. diese Summen in einer nach der InsO anfechtbaren Weise zurückerhalten, sodass der Insolvenzverwalter die Beträge nebst den aufgelaufenen Zinsen für die Insolvenzmasse beanspruchen kann.
Die Revision gegen seine Entscheidung hat der 27. Zivilsenat des OLG Hamm nicht zugelassen.
OLG Hamm, Urteil vom 16. 2. 2017 (27 U 83/16)
– nicht rechtskräftig –