Der u.a. für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Klausel
„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“
im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen ist.
Bei dem Kl. handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er fordert, dass die bekl. Bausparkasse die weitere Verwendung der genannten Klausel in ihren Allgemeinen Bedingungen unterlässt. Die von der bekl. Bausparkasse eingesetzte Klausel weicht von den Musterbedingungen des Verbands der Privaten Bausparkassen e.V. ab. Das LG Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben.
Der 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat die Berufung der Bausparkasse nunmehr zurückgewiesen. Die angefochtene Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst bei einer engen Auslegung der darin genannten Kündigungsgründe nicht stand. Die Klausel benachteiligt Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB). Sie ermöglicht der Bausparkasse – entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Abs. 4 c S. 3 ABB hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, dann aber die Zuteilung nicht annimmt. Damit sind Fälle denkbar, in denen der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen muss, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötigt. Nach dem Gesetz (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hat der Bausparer jedoch eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Eine praktisch auf Null verkürzbare Frist läuft der vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispositionsfreiheit des Bausparers im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens entgegen und vereitelt damit zugleich den Zweck des Bausparvertrags (§ 307 Abs.1 und 2 Nr. 2 BGB).
Der Senat hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.6.2018 (17 U 131/17)
(Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 13.6.2018)