OLG Stuttgart: Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in Allgemeinen Bausparbedingungen

Der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat in einem Berufungsurteil über die Zulässigkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest entschieden.

Die bekl. Bausparkasse verwandte in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen folgende Klausel:

„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn

b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“

Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. griff diese im Weg einer Verbandsklage an und rügte, die Klausel sei unwirksam; u.a. benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, indem sie von einem gesetzlichen Leitbild abweiche. Sie dürfe daher nicht verwendet werden. Weiterlesen…

OLG Karlsruhe: Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

Der u.a. für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Klausel

„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“

im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen ist. Weiterlesen…

BGH bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. 6. 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a. F.) – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind. Weiterlesen…