OLG Nürnberg: Besucher können im Schwimmbad keine „Rundum“-Kontrolle erwarten

Der 4. Zivilsenat des OLG Nürnberg hat die Berufung eines Kl. zurückgewiesen, welcher nach einem Unfall, den er nach seinem Vortrag im Sprungbecken des W.-Bads durch das Verhalten eines Springers erlitten hatte, Schadensersatz von der Stadt Nürnberg verlangte. Von der Bekl. könne nicht verlangt werden, dass diese jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigebe.

Der Kl. erlitt am 20.7.2014 gegen 18.00 Uhr im von der bekl. Stadt Nürnberg betriebenen W.-Bad u.a. eine schwere Verletzung am linken Arm. Er trägt vor, dass er unterhalb des Sprungturms geschwommen sei, als eine unbekannte Person vom 10 Meter-Sprungturm auf ihn gesprungen sei. Infolgedessen habe er schwere Verletzungen davongetragen. Die unbekannte Person konnte trotz eines Aufrufs in den Medien nicht ausfindig gemacht werden. Der Kl. ist der Auffassung, dass die Bekl. den Unfall hätte vermeiden können, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden wäre und die Sprünge kontrolliert hätte. Außerdem habe die Bekl. gegen die Dienstanweisung verstoßen, wonach die 5- Meter und die 10-Meter Plattform des Sprungturms nicht gleichzeitig geöffnet sein dürfen. Der Kl. hat Klage zum LG Nürnberg-Fürth erhoben und von der Bekl. u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro verlangt.

Das LG hat die Klage abgewiesen, nachdem es zuvor an sechs Terminen mündlich verhandelt und insgesamt neun Zeugen gehört hatte. Das LG konnte sich nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Kl. seine Verletzungen tatsächlich dadurch erlitten hat, dass eine unbekannte Person auf ihn gesprungen ist. Die Zeugen hätten sich teilweise widersprochen und den Unfallhergang sehr unterschiedlich dargestellt.

Gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth hat der Kl. Berufung bei dem OLG Nürnberg eingelegt. Nach seiner Meinung hätte das LG zusätzlich das von ihm beantragte Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Kl. erholen müssen, dass seine Verletzungen ohne Fremdeinwirkung nicht entstanden sein könnten.

Der 4. Zivilsenat des OLG Nürnberg wies die Berufung des Kl. Zurück. Selbst wenn man den Vortrag des Kl. zum Unfallhergang zugrunde legt, ergibt sich nach Auffassung des Senats keine Haftung der Bekl., da diese nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe. Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbads, etwa an einem Sprungturm. Dort habe eine Aufsichtsperson gestanden und immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert. Zudem habe die Bekl. in einer gut sichtbar angebrachten Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei. Eine jeweils gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprungs durch die Bekl. habe nicht erfolgen müssen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.4.2018 (4 U 1455/17)

(Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 17 vom 18.6.2018)