BGH zur angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

Die Kl. nimmt die bekl. Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt in Höhe des Reisepreises und auf Ersatz der Mehrkosten für eine Ersatzreise in Anspruch.

Sachverhalt:

Der Ehemann der Kl. buchte bei der bekl. Reiseveranstalterin für sich und die Kl. eine Kreuzfahrt in der Karibik für die Zeit vom 16. bis 30.11.2015 zu einem Gesamtpreis von 4998 Euro. Die Eheleute konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Davon erfuhren sie erst am 13.11.2015.

Die Eheleute unternahmen während des vorgesehenen Reisezeitraums eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida, für die ihnen Mehrkosten in Höhe von 887,95 Euro entstanden. Weiterlesen…

OLG Köln: Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei Ausfall einer Kreuzfahrt

Reisevertrag
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei Ausfall einer Kreuzfahrt
BGB §§ 651 c Abs. 3, 651 f Abs. 2
* Entgegen anderslautender Stimmen in der reiserechtlichen Literatur beläuft sich die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei völligem Ausfall der Reise (hier: Absage einer Kreuzfahrt zwei Tage vor Reisebeginn) nicht auf den vollen Reisepreis, sondern liegt darunter. *
OLG Köln, Urteil vom 19. 7. 2017 (16 U 31/17)
– nicht rechtskräftig –

(Die vollständige Entscheidung ist in VersR 2018, 623 veröffentlicht)