SG Stuttgart: Besteht für den Leiter einer Tankstelle im abhängigen Beschäftigungsverhältnis Sozialversicherungspflicht?

Auszug der aktuellen Rechtsprechung des SG Stuttgart (Stand: August 2016)

Unter der Überschrift Nr. IV Gesetzliche Krankenversicherung findet sich in einer Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 5.8.2016 u. a. eine Entscheidung des SG vom 8.3.2016:

Der Leiter einer Tankstelle steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und ist dann nicht selbstständig tätig, wenn er u.a. keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise hat, kein eigenes Personal einstellt, keine laufenden betrieblichen Aufwendungen hat, kein eigenes Vermögen einsetzt, sondern lediglich seine reine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür einen pauschalen Stundensatz erhält. Ein Gesellschaftsanteil von 20% erlaubt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft (Urteil vom 8.3.2016 – S 8 KR 4005/14 -; Berufung der Klägerin beim LSG anhängig).

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH insgesamt zwei Tankstellen und betraute den Beigeladenen im streitigen Zeitraum mit der Leitung einer dieser Tankstelle. Nach Aufdeckung von Manipulationen im Kassenabrechnungssystem wurden dem Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten auf der Tankstelle untersagt und das (vermeintlich freie) Dienstverhältnis gekündigt. Im vorhergehenden Arbeitsgerichtsprozess ging das Arbeitsgericht ebenfalls von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus. Nachdem auch die Bundesagentur für Arbeit den Existenzgründungszuschuss vom Beigeladenen zurückgefordert hatte, forderte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Beschäftigungszeitraum nach. Dabei wurden die Beiträge zunächst geschätzt und im Gerichtsverfahren auf Basis der mitgeteilten Zahlungen an den Beigeladenen konkret berechnet.

Die Kammer wies die Klage ab, da sie von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen ausging und die Beitragshöhe nach der konkreten Berechnung nicht mehr zu beanstanden war. Die Beitragsnachforderung war vorliegend auch nicht verjährt, da die Klägerin zumindest seit der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bzw. seit dem Vorliegen der schriftlichen Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18.10.2007 die Möglichkeit einer Beitragspflicht erkannt und die Vorenthaltung der Beiträge wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Daher galt vorliegend die dreißigjährige Verjährungsfrist.

Rezension: Haftungsmaßstab bei Gefälligkeit

Eine Studie unter ausführlicher Betrachtung gesetzlicher und richterrechtlicher Haftungsmilderungen, der Praxis „stillschweigender“ Haftungsausschlüsse und des Einflusses der Haftpflichtversicherung auf die Haftung

Von Dennis Spallino
(Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2016, 538 S., kart., DIN A5; ISBN: 978-3-89952-901-2, 79,99 Euro; Bd. 58 der VersR-Schriftenreihe)

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OLG Hamm: Nachliefern oder nachbessern? Wahlrecht des Käufers beim Fahrzeugkauf

Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserung an, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat. Das hat der 28. Zivilsenat des OLG Hamm am 21.7.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld abgeändert.

Tatbestand:

Die Klägerin aus H. erwarb im Juni 2013 vom beklagten Autohaus in O. einen fabrikneuen Pkw des Typs KIA Ceed zum Kaufpreis von ca. 16.300 Euro. Im Dezember 2013 erhielt die Klägerin Kenntnis von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs, der bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden war. Die Beklagte bot der Klägerin eine kostenfreie Schadensbeseitigung an, auf die sich die Klägerin nicht einließ, weil die Beklagte eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin verlangte die Klägerin unter Fristsetzung die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte hierzu nicht bereit war.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin – unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils – die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von zusammen ca. 15.000 Euro gegen die Rückgabe des Fahrzeugs verlangt.

Das LG hat den Rücktritt als unverhältnismäßig angesehen und die Klage abgewiesen.
Das Klagebegehren war in zweiter Instanz erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des OLG Hamm hat die Beklagte – unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils von ca. 2850 Euro – zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von zu-sammen ca. 13.600 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.

Aus den Günden:

Die Klägerin sei, so der Senat, wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug habe bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen. Deswegen habe die Klägerin eine Ersatzlieferung verlangen dürfen.
Ihr Nachlieferungsverlangen sei nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen. Eine Nachbesserung habe die Klägerin nicht verlangt, sie sei ihr vielmehr von der Beklagten angeboten worden, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten. Daher habe die Klägerin danach noch eine Nachlieferung verlangen können.
Die Nachlieferung sei der Beklagten auch möglich gewesen. Sie habe nicht dargelegt, kein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung beschaffen können.
Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Nachlieferung könne die Beklagte nicht mehr mit Erfolg erheben. Der Einwand müsse vom Verkäufer geltend gemacht werden, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe. Dieser erlösche u. a. dann, wenn der Käufer zu Recht vom Vertrag zurücktrete. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte den Einwand verspätet, weil erstmals im Prozess erhoben.
Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die infrage stehende Pflichtverletzung der Beklagten als unerheblich anzusehen sei. Unerheblich sei nur ein geringfügiger Mangel, der mit einem Kostenaufwand von bis zu 5 % des Kaufpreises zu beseitigen sei. Ein derartiger Mangel habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten seien Mangelbeseitigungskosten zu veranschlagen gewesen, die ca. 12 % des Kaufpreises ausgemacht hätten.
OLG Hamm, Urteil vom 21.7.2016 (28 U 175/15)
Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.8.2016

LG Coburg: Steinschlag ohne Haftung – Zur Frage des Umfangs der Straßenverkehrssicherungspflicht

Ohne Erfolg machte ein Fahrzeughalter Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend. Die engmaschigen Kontrollen der von Steinschlägen betroffenen und mit einem entsprechenden Warnschild versehenen Strecke durch einen Straßenwärter waren nach der Auffassung des LG ausreichend.

Tatbestand:

Nach der Beschädigung seines Pkw durch einen Steinschlag machte der Kläger Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung gegen den Freistaat Bayern geltend. Die Ehefrau des Klägers hatte zuvor mit dem Fahrzeug eine durch die Fränkische Schweiz bzw. das Fränkische Jura verlaufende Staatsstraße befahren, die mit dem Warnschild „Steinschlaggefahr“ versehen war.

Durch von links auf die Straße rollendes Gestein sei dann das Fahrzeug des Klägers nicht unerheblich beschädigt worden. Der Kläger meint, der Beklagte habe seine Straßenverkehrssicherungspflicht auf der bekanntermaßen häufiger von Felsabbrüchen betroffenen Strecke verletzt. Das Warnschild alleine sei hierfür nicht ausreichend und starke Regenfälle nur zwei Tage vor dem Unfall hätten einen verstärkten Anlass zur Felskontrolle gegeben.

Der Beklagte verwies demgegenüber hauptsächlich auf die einmal wöchentlich bis täglich durchgeführten Kontrollen durch einen Straßenwärter und darüber hinaus auf länger zurückliegende Felskontrollen, die jeweils ohne Auffälligkeiten geblieben waren. Zuletzt nur einen Tag vor dem Unfall habe der Straßenwärter die fragliche Strecke inspiziert.

Aus den Gründen:

Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen gelangte das LG zu der Auffassung, dass eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, die hier als öffentliches Amt auszuüben ist, nicht vorliegt. Danach ist im Rahmen der Vorsorge gegen die Steinschlaggefahr die fragliche Strecke fortlaufend zu beobachten. Weitere Maßnahmen sind nach der Entscheidung jedoch nur dann erforderlich, wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als naheliegend zu rechnen ist.

Insoweit verweist das LG auf die Rechtsprechung des BGH. Häufigkeit und Umfang der gebotenen Beobachtungen der Straße hängen dabei vom Ausmaß ihrer Schadensgeneigtheit ab. In diesem Zusammenhang hatte, worauf das LG ebenfalls hinweist, das OLG Thüringen bei einem fast senkrecht abfallenden Hang im Abstand von ca. 7 bis 10 m zur Straße Sichtkontrollen jeweils im Frühjahr und im Herbst eines Jahres als ausreichend angesehen.

Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle und der regelmäßig mindestens dreimal pro Woche und stets an Freitagen durchgeführten Kontrollen der betroffenen Strecke, zuletzt ohne Auffälligkeiten noch am Tag vor dem Unfall, verneinte das LG eine weiter gehende Verpflichtung des Beklagten und wies die Klage kostenpflichtig ab. Anhaltspunkte für eine naheliegende Gefährdung, die Anlass für weitere Maßnahmen hätten sein können und die der Kläger hätte nachweisen müssen, sah es nicht als gegeben an. Hierfür genügte die vage Behauptung des Klägers, auf der betroffenen Strecke käme es immer wieder zu Steinschlägen, ebenso wenig wie die starken Regenfälle zwei Tage vor dem Unfall.

Nach der Regelung in Art.72 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erfolgt die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen in Ausübung eines öffentlichen Amts. Für eine Verletzung dieser Amtspflicht haftet nach § 839 BGB zwar zunächst der betroffene Beamte. Diese Haftung wird jedoch gem. Art.34 GG auf den Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst dieser Beamte steht, übergeleitet, sodass der Freistaat Bayern hier der richtige Beklagte war.

Gerade bei den hier betroffenen Staßenverkehrssicherungspflichten ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Schutz vor allen nur möglichen Naturgewalten nicht erwartet werden kann. Vielmehr sind nach der vom LG zitierten Rechtsprechung des BGH die Eigenverantwortung und das allgemeine Lebensrisiko der Straßennutzer mit den Sicherungspflichten der Straßenveranwortlichen in Ausgleich zu bringen.

LG Coburg, Urteil vom 10.6.2016 (22 O 688/15; rechtskräftig)

Pressemitteilung des LG Coburg 15/16 vom 10.8.2016

Rezension: Fälle aus der versicherungsmedizinischen Praxis

Fälle aus der versicherungsmedizinischen Praxis
Eine Einführung in die Versicherungsmedizin anhand von Praxisbeispielen

Von Rainer Hakimi
(Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2015, 195 S., kart., ISBN 978-3-89952-858-9, 29 Euro)
Der Autor bezeichnet die dargestellten Fälle als eine Negativauswahl aus der relativ kleinen Gruppe von Fällen, in denen die private Krankenversicherung (teilweise) nicht leisten konnte, weil die Behandlung medizinisch nicht notwendig war. Weiterlesen…