Prof. Dr. Manfred Wandt, Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Einwirkung infolge Grundstücks- oder Gebäudearbeiten

Grundstücks- und Gebäudearbeiten können leicht zu erheblichen Schäden an Nachbargrundstücken führen. Dabei geht es häufig um enorme Schadenssummen, etwa wenn die Statik des Nachbarhauses in Mitleidenschaft gezogen wird oder wenn es sich um einen grundstücksübergreifenden Brand handelt. Um die Schadensfolgen eines übergreifenden Brandes geht es auch in der Entscheidung des OLG Naumburg vom 14. 1. 2016 (VersR 2017, 1151), hier infolge von Reparaturarbeiten an einem Flachdach. Der geschädigte Nachbar wurde von seinem Gebäudeversicherer entschädigt. Der Gebäudeversicherer klagt unter Berufung auf einen Forderungsübergang gem. § 86 VVG gegen den Grundstückseigentümer, an dessen Gebäude die schadensursächlichen Reparaturarbeiten ausgeführt worden waren. Weiterlesen…

LSG Celle-Bremen: Anspruch auf Blindenhund gegenüber der Krankenkasse

Das LSG Celle-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Blinder mit einem Langstock nur unzureichend versorgt sein kann, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.

Tatbestand

Geklagt hatte ein 50-jähriger Mann aus dem Landkreis Osnabrück, der bis auf ein minimales einseitiges Restsehvermögen erblindet war. In jüngerer Zeit kam eine Schwerhörigkeit hinzu. Zur Orientierung außerhalb der Wohnung nahm er bisher die Hilfe seiner Frau in Anspruch. Als er bei seiner Krankenkasse einen Blindenhund beantragte, verwies diese ihn zunächst auf einen Blindenlangstock nebst Mobilitätstraining. Dem hielt der Kl. entgegen, dass ein Blindenhund ihm eine viel bessere Hilfe bieten könne. Weiterlesen…

SG Gießen: Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII

Einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege sind die Mittel zu belassen, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat.

Der Sachverhalt

Die 1929 geborene Kl. befand sich seit Oktober 2015 in vollstationärer Pflege und bezog ab Juni 2016 Hilfe zur Pflege von dem beklagten Landkreis. Bereits im Mai 2016 hatte sie einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und 6.300,00 Euro auf ein Treuhandsammelkonto eingezahlt. In den angefochtenen Bescheiden stellte der Beklagte fest, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 3.187,09 Euro. Der die Vermögensfreigrenze (zum damaligen Zeitpunkt 2.600,00 Euro) übersteigende Betrag in Höhe von 587,09 Euro sei als einzusetzendes Vermögen zu leisten. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass für eine würdige Bestattung in einem geschützten Bestattungsvorsorgevertrag 4.000,00 Euro angemessen seien. In dieser Höhe sei der Bestattungsvorsorgevertrag anrechnungsfrei. Weiterlesen…

LAG Düsseldorf: Verkehrssicherungspflicht im Arbeitsverhältnis bei einem Sturm

Tatbestand:

Am 5.5.2015 parkte der Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der bekl. Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde durch Windeinwirkung gegen den Pkw des Arbeitnehmers geschoben, der so stark beschädigt wurde, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von 1380 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte der klagende Versicherer an den Arbeitnehmer. Der Versicherer verlangt aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Zahlung von 1380 Euro sowie die Erstattung der Kosten eines Wettergutachtens von 47 Euro.
Anders als vor dem ArbG hatte die Klage vor dem LAG abgesehen von der Erstattung der 47 Euro, Erfolg.

Aus den Gründen:

Die bekl. Gemeinde ist zur Erstattung des Schadens von 1380 Euro verpflichtet. Sie haftet, weil sie ihre Ver-kehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hat. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört hat, indizierte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Verletzung konnte die Gemeinde nicht ausräumen. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief „Zoran“ war sie verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie hat dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt. Der Umstand, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung am 20.4.2015 gegebenenfalls angezogen worden waren, reichte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Es hätte der Kontrolle am 5.5.2015 bedurft. Ohne Weiteres hätte auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befand. Angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h bzw. einer Windstärke 9 konnte nicht von einem unabwendbaren Ereignis oder einem so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen, ausgegangen werden. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers hat das Gericht verneint, weil dieser seinen Wagen morgens um 7.00 Uhr zu Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände parkte und den ganzen Tag über im Außeneinsatz war. Er durfte davon ausgehen, dass die beklagte Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs ergriffen hatte bzw. ergreifen werde. Die Kosten für das Wettergutachten waren im konkreten Fall nicht erstattungsfähig.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.9.2017 (9 Sa 42/17 )
Vorinstanz: ArbG Wesel, Urteil vom 16.12.2016 (5 Ca 1194/16)

Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Nr. 39/17 vom 11.9.2017

BGH: Fluggastrechte bei „Wet-Lease“-Vereinbarung

Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. Weiterlesen…