OLG Köln: VW-Abgasskandal – Händler muss voraussichtlich Fahrzeug zurücknehmen und Mehrwert für nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten.

In einem Hinweisbeschluss hat der 18. Zivilsenat des OLG Köln der Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wenig Chancen eingeräumt.

Die Kl. hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rd. 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Kl. über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Kl. der Bekl. im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das LG hat das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Kl. nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

Mit Beschluss vom 20.12.2017 hat der 18. Zivilsenat des OLG Köln darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft sei. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrags habe die Kl. noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Kl. gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Kl. habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des Pkw sowie sein Verkehrswert infrage gestanden habe.

Schließlich habe das LG das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei sind allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des Pkw erhöht hat.

Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO, mit dem die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mitgeteilt wird. Eine abschließende Entscheidung in dieser Instanz steht noch aus. Eine Zulassung der Revision zum BGH beabsichtigt der Senat nicht.

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 (18 U 112/17)

(Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.1.2018)