Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive [IDD]) enthält anders als ihre Vorgängerin, die Versicherungsvermittlungsrichtlinie (Insurance Mediation Directive [IMD]), auch Normen zur Vergütung des Vertreibers. Das ist zum einen deshalb von Bedeutung, weil der Anwendungsbereich der IDD erheblich erweitert wurde: War von der IMD bislang nur die Versicherungsvermittlung betroffen, regelt die IDD nunmehr den gesamten Versicherungsvertrieb. Dazu gehört auch der Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen.
Zum anderen haben die Richtlinienbestimmungen auch mittelbar Einfluss auf die praktische Rechtsanwendung: Für Versicherungsanlageprodukte (insurance-based investment products [IBIPs]), also einen Teilanwendungsbereich der IDD, existiert eine (von bisher zwei) in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Delegierte Verordnung. Diese enthält eine detaillierte Bestimmung zur inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütung im Versicherungsvertrieb, die auf die IDD insgesamt ausstrahlt. Aber auch die Vergütungsbestimmungen der IDD selbst sind jedenfalls in Deutschland und Österreich in Form von wörtlichen Übernahmen der deutschen Sprachfassung der Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt worden. Zur richtlinienkonformen Auslegung dieser nationalen Vergütungsnormen ist es daher – jedenfalls im Rahmen des Mindeststandards der IDD – unerlässlich, sich mit den einschlägigen Richtlinienbestimmungen näher zu beschäftigen.
(Der Aufsatz ist vollständig abgedruckt in VersR 2018, 1093)