OLG Düsseldorf: Rückforderung einer Bestandspflegeprovision nach Kündigung des Agenturvertrags

Vertriebsrecht
Versicherungsvertreter
Rückforderung einer Bestandspflegeprovision nach Kündigung des Agenturvertrags
HGB §§ 87 a, 92 Abs. 4
1. Dem Versicherer, der einem für ihn gem. § 92 HGB tätigen Versicherungsvertreter für vertraglich konkret benannte Bestandspflegeleistungen vorschüssig eine Bestandspflegeprovision zahlt, steht gegenüber diesem ein zeitanteiliger (Provisions-)Rückforderungsanspruch zu, sofern der Vertreter infolge kündigungsbedingter Einstellung seiner Tätigkeit (auch) keine Bestandspflegeleistungen mehr vornimmt, weil es sich bei der Bestandspflegeprovision um ein Tätigkeitsentgelt und nicht um eine Vermittlungsvergütung handelt.
2. Der Rückgewähranspruch des Versicherers ergibt sich – auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung – unmittelbar aus dem zwischen dem Versicherer und dem Versichervertreter geschlossenen (Agentur-)Vertrag; er folgt aus dem Rechtscharakter der Vorschusszahlung, der eine Rückzahlungspflicht bei Nichtverdienen der Provision immanent ist. Für die Anwendung bereicherungsrechtlicher (Rückzahlungs-)Ansprüche verbleibt insofern kein Raum.
3. Die §§ 87 a und 92 Abs. 4 HGB stehen dem Rückforderungsanspruch des Versicherers nicht entgegen, da diese auf Bestandspflegeprovisionen keine Anwendung finden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. 10. 2015 (I-16 U 182/13)
Anmerkung der Redaktion: Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. durch Beschluss vom 29. 6. 2016 (VII ZR 248/15) zurückgewiesen.

(abgedr. in VersR 2016, 1374)