Kann das Gesetz durch „schweigende“ AVB abbedungen werden?

Zur Anrechnung von Kosten und Zinsen nach § 101 Abs. 2 VVG

Das OLG Düsseldorf hat im Urteil vom 13.12.2019 (I-4 U 23/18, VersR 2020, 683), das sich prima facie mit der Erschöpfung einer Grunddeckung und der Eintrittspflicht einer Anschlussversicherung befasst, zwei bis drei Sätze zur Gestaltung von AVB aufgenommen, die höchste Aufmerksamkeit verdienen. Es ging um die Eintrittspflicht eines Excedentenversicherers nach Erschöpfung der Versicherungssumme des Grundlayers. Für den Verbrauch der Versicherungssumme in der Haftpflichtversicherung, also auch der D&O-Versicherung, kommen drei Zahlungspositionen in Frage: zunächst die Freistellung von Schadensersatz, sodann alternativ oder – nach verlorenem Haftungsprozess – kumulativ Abwehrkosten und schließlich Verzugs- und/oder Prozesszinsen. In Bezug auf die beiden zuletzt genannten Alternativen trifft § 101 Abs. 2 VVG eine nach bisherigem Verständnis eindeutige Regelung: Satz 1 besagt, dass Abwehrkosten nicht auf die Versicherungssumme angerechnet werden, diese also zusätzlich gezahlt werden müssen. Und Satz 2 sagt, dass das auch für Zinsen gilt, aber nur, wenn und soweit sie vom Versicherer veranlasst wurden. Bei Satz 1 (Kosten) wird gestritten, ob die Regelung abdingbar ist. Darum soll es hier nicht gehen (nur vorsorglich: natürlich ist Abs. 2 Satz 1 abdingbar). Auch nicht um die Frage nach Kosten-Quotierungen, die sich stets stellt, wenn der Geschädigte neben berechtigten auch unbegründete Schadensersatzzahlungen geltend macht oder der geltend gemachte Betrag von vorneherein über der vereinbarten Versicherungssumme liegt. Im Fall von Satz 2 (Zinsen) streitet sich niemand. Allzu klar scheint die gesetzliche Regelung, wonach Zinsen eben nur dann nicht anzurechnen – also zusätzlich zu zahlen – sind, wenn sie vom Versicherer veranlasst wurden. Sind dem unbestritten geschuldeten Schadensersatz Zinsen hinzuzurechnen, ist davon auch freizustellen, die vereinbarte Versicherungssumme ist die Grenze. Weiterlesen…

OLG Düsseldorf: Kein Versicherungsschutz für Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Versicherungsvertragsrecht

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Kein Versicherungsschutz für Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64; InsO § 15 a Abs. 1

1. Hinsichtlich der zum Schadensersatzanspruch führenden Pflichtverletzung besteht im Deckungsprozess Bindungswirkung an das Haftpflichturteil und die dort getroffenen Feststellungen. Der Haftpflichtversicherer kann sich daher zur Begründung eines Ausschlusstatbestands nicht auf eine andere als die im Haftpflichtprozess festgestellte Pflichtverletzung berufen. Weiterlesen…

OLG Düsseldorf: Kleinkind überschwemmt Badezimmer – keine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern

Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind allein schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. Darauf wies der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem bislang nicht veröffentlichten Beschluss vom 26. 4. 2018 (I-4 U 15/18) hin. Weiterlesen…

OLG Düsseldorf: Zurechnung von Arglist des Versicherungsmaklers zum beauftragenden VN

Versicherungsvertragsrecht

Sämtliche Versicherungszweige

Zurechnung von Arglist des Versicherungsmaklers zum beauftragenden VN

BGB §§ 123, 166

* 1. Falsche Angaben zu Gesundheitsfragen des Versicherers im Versicherungsantrag können den Versicherer auch dann zur Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigen, wenn der VN den vermittelnden Makler zutreffend über seine Krankengeschichte informiert hat, jener sie aber arglistig nicht entsprechend in den Antrag aufgenommen hat. * Weiterlesen…