Kann das Gesetz durch „schweigende“ AVB abbedungen werden?
Zur Anrechnung von Kosten und Zinsen nach § 101 Abs. 2 VVG
Das OLG Düsseldorf hat im Urteil vom 13.12.2019 (I-4 U 23/18, VersR 2020, 683), das sich prima facie mit der Erschöpfung einer Grunddeckung und der Eintrittspflicht einer Anschlussversicherung befasst, zwei bis drei Sätze zur Gestaltung von AVB aufgenommen, die höchste Aufmerksamkeit verdienen. Es ging um die Eintrittspflicht eines Excedentenversicherers nach Erschöpfung der Versicherungssumme des Grundlayers. Für den Verbrauch der Versicherungssumme in der Haftpflichtversicherung, also auch der D&O-Versicherung, kommen drei Zahlungspositionen in Frage: zunächst die Freistellung von Schadensersatz, sodann alternativ oder – nach verlorenem Haftungsprozess – kumulativ Abwehrkosten und schließlich Verzugs- und/oder Prozesszinsen. In Bezug auf die beiden zuletzt genannten Alternativen trifft § 101 Abs. 2 VVG eine nach bisherigem Verständnis eindeutige Regelung: Satz 1 besagt, dass Abwehrkosten nicht auf die Versicherungssumme angerechnet werden, diese also zusätzlich gezahlt werden müssen. Und Satz 2 sagt, dass das auch für Zinsen gilt, aber nur, wenn und soweit sie vom Versicherer veranlasst wurden. Bei Satz 1 (Kosten) wird gestritten, ob die Regelung abdingbar ist. Darum soll es hier nicht gehen (nur vorsorglich: natürlich ist Abs. 2 Satz 1 abdingbar). Auch nicht um die Frage nach Kosten-Quotierungen, die sich stets stellt, wenn der Geschädigte neben berechtigten auch unbegründete Schadensersatzzahlungen geltend macht oder der geltend gemachte Betrag von vorneherein über der vereinbarten Versicherungssumme liegt. Im Fall von Satz 2 (Zinsen) streitet sich niemand. Allzu klar scheint die gesetzliche Regelung, wonach Zinsen eben nur dann nicht anzurechnen – also zusätzlich zu zahlen – sind, wenn sie vom Versicherer veranlasst wurden. Sind dem unbestritten geschuldeten Schadensersatz Zinsen hinzuzurechnen, ist davon auch freizustellen, die vereinbarte Versicherungssumme ist die Grenze. Weiterlesen…