OLG Düsseldorf: Zurechnung von Arglist des Versicherungsmaklers zum beauftragenden VN

Versicherungsvertragsrecht

Sämtliche Versicherungszweige

Zurechnung von Arglist des Versicherungsmaklers zum beauftragenden VN

BGB §§ 123, 166

* 1. Falsche Angaben zu Gesundheitsfragen des Versicherers im Versicherungsantrag können den Versicherer auch dann zur Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigen, wenn der VN den vermittelnden Makler zutreffend über seine Krankengeschichte informiert hat, jener sie aber arglistig nicht entsprechend in den Antrag aufgenommen hat. *

* 2. Wenn der Makler nicht als Dritter i. S. v. § 123 Abs. 2 BGB handelt, kann sein arglistiges Handeln dem ihn beauftragenden VN auch ohne dessen Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis zugerechnet werden. *

* 3. Ein Makler ist als am Zustandekommen des Vertrags Beteiligter dann nicht Dritter, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist oder er wegen seiner engen Beziehung zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint. *

* 4. Solches kann dann der Fall sein, wenn der Makler für den Versicherer erkennbar Verhandlungsgehilfe des VN ist und derart auf diesen einwirkt, dass dieser gutgläubig eine unzutreffende Erklärung gegenüber dem Versicherer abgibt. Der Makler täuscht so den Versicherer mittelbar durch den gutgläubig unterschreibenden VN als instrumentalisiertem Werkzeug. *

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.3.2017 (I-4 U 191/15)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1449)